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BGH Urteil vom 07.11.1979 – 2 StR 581/79

2. Strafsenat

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#9 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 581/79 URTEIL IM.

in der Strafsache

gegen

den Großhandelskaufmann Erol H EEE zus Na GEB. seboren an GD 193: in U (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

oLo

3F

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. WEB zu: GuuuHEEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)

in Frankfurt/Main vom 4. Mai 1979 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und schwerer Brandstiftung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten | verurteilt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Zum Schuldspruch kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie das Schwurgericht für möglich hält, beim Anblick des tot am Boden liegenden Opfers kopflos, also nicht mit kühler Überlegung reagierte, indem er den Inhalt eines 5-Liter Kanisters mit Benzin ausgoß und anzündete, kann er mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet haben, daß sich der Brand unbemerkt ausbreiten und auf das ganze Wohngebäude übergreifen könne.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte durch die ihm von seiner Frau zugefügten schweren Beleidigungen i.S. des § 213 StGB zur Tat hingerissen wurde. Es hat deshalb die Strafe für den Totschlag dem milderen Strafrahmen des § 213 StGB entnommen. Diesen Strafrahmen wegen der nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach den §§ 21, 49 StGB nochmals zu mildern, hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dazu bestehe kein Anlaß, weil der durch die Beleidigungen hervorgerufene Zornaffekt, der die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB begründe, zugleich zur Unterstel-

-L-

lung der verminderten Schuldfähigkeit geführt habe. Diese Ausführungen geben zu Zweifeln darüber Anlaß, ob das Landgericht die sich beim Zusammentreffen der §§ 21, 49, 213 StGB ergebenden Milderungsmöglichkeiten richtig gesehen hat.

Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB erste Alternative hindert den Tatrichter nicht, im Hinblick auf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters die Strafe nochmals nach § 49 StGB zu mildern, mag auch, wie hier vom Schwurgericht unterstellt, die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gerade in dem durch die Reizung zum Zorn ausgelösten Affekt ihre Ursache haben (BGH bei Holtz in MDR 1977, 106 und 1979, 106, 107; BGH, Beschlüsse vom 28. September 1977, 14. Dezember 1977 und 20. Dezember 1977 - 3 StR 344/77, 3 StR 444/77 und 3 StR 467/77). Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen (§ 50 StGB) greift in den Fällen, in denen die erste Alternative des § 213 StGB unabhängig von dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters zu bejahen ist, nicht ein, weil dann die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB erste Alternative i.S. des § 50 StGB weder begründet noch mitbegründet. Freilich wird der Richter in der Regel weder bei der Entscheidung über den minder schweren Fall der Provokation (§ 213 StGB) noch bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit das Gesamtbild von Täter und Tat außer Betracht lassen können, zu dem der durch die Beleidigung hervorgerufene Zornaffekt und seine Auswirkungen auf die psychische Verfassung des Täters gehören. Das ändert jedoch nichts

daran, daß hier nicht erst die Unterstellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zusammen mit den Beleidigungen durch das Öpfer zur Bejahung der ersten Alternative des § 213 StGB geführt hat und daß deshalb die beiden Milderungsgründe selbständig nebeneinander stehen. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht dies bedacht hat.

Rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, daß das Landgericht dem Beschwerdeführer in den Strafzumessungsgründen anlastet, er habe sich nicht dazu durchringen können, sich von seiner Frau zu trennen und die Scheidung auch gegen ihren Willen zu betreiben, obwohl er auf Grund seiner Intelligenz erkannt habe, daß sich die Beziehungen der Eheleute zueinander nicht bessern würden. Auch wenn der Angeklagte an eine Änderung im Verhalten seiner Frau nicht mehr glaubte, stand es ihm frei, an der Ehe mit ihr festzuhalten; zu dem Versuch, die Beziehungen zu ihr auch ohne ihr Einverständnis zu beenden (Bl. 7 UA), war er durch nichts verpflichtet. Ein rechtlich durchaus erlaubtes Verhalten kann aber dem Angeklagten nicht strafschärfend zum Vorwurf gemacht werden, zumal wenn er davon ausging, "daß er von dieser Frau aus eigener Kraft nicht loskommen werde" (Bl. 7 UA). Daß er vorausgesehen habe oder auch nur hätte voraussehen können, bei Fortsetzung der Ehe werde es zu dem Jetzt abgeurteilten Tötungsverbrechen kommen, hat das Schwurgericht selbst nicht angenommen,

-6 - Der Senat hat auch die Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe von der Strafzumessung für das Tötungsdelikt beeinflußt wurde.

Schumacher - Willms Müller

Meyer Theune