Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 02.11.1979 – 2 StR 702/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 702/79 BESCHLUSS 2.12.F

in der Strafsache

gegen

den Landmaschinen-Mechanikerlehrling

Rolf Manfred Emil P OEEEEEEEED aus DEE, geboren am EEE 1952 in FEED,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.

Die Revision des Angeklagten greift mit einer Verfahrensrüge durch.

Die Hauptverhandlung fand einschließlich der Urteilsverkündung am 10. Mai 1979 statt. Das vollständige schriftliche Urteil hätte deshalb gemäß § 275 StPO spätestens fünf Wochen nach diesem Tag zu den Akten gebracht werden

müssen. Es gelangte jedoch erst am 20. Juni 1979, also sechs Tage zu spät, zu den Akten und muß deshalb nach §§ 338 Nr. 7 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen werden.

Schumacher willms Müller Meyer Theune