Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 25.10.1979 – 4 StR 216/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 216/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Krankenpfleger Dieter Klaus A EEEEED aus Begmn- Ve@B, geboren am ED, m 1945 in BEEEB-StEB,
wegen Kindesmißhandlung
GL
74 - 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Engelhardt Goydke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwältin EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 1979 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung (Fall 1 und 2 der Urteilsgründe) verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Damit ist der Angeklagte wegen schwerer
Körperverletzung (§ 224 StGB) zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten verurteilt.
3. Die weiter gehende Revision wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher, fahrlässiger und schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
1. Verjährung
Nach den Urteilsfeststellungen sind die abgeurteilten drei Straftaten Ende August 1971, "2 Wochen nach diesem Vorfall", also etwa Mitte September 1971, und am 22. September 1971 begangen und beendet worden. Da die Verjährungsfrist bei allen diesen Taten fünf Jahre beträgt (§ 67 Abs. 2 StGB aF, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nF -
„bh.
in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 EGStGB bezüglich § 224 StGB -), ist deshalb die Strafverfolgung, soweit die Verjährung nicht unterbrochen worden ist, im Jahre 1976 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung ist aber nur im Fall 3 der Urteilsgründe erfolgt. In den beiden anderen Fällen besteht daher das Verfahrenshindernis der Verjährung, das auf die zulässige Revision von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 16, 115, 117).
a) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem
1. Januar 1975 vorgenommen worden sind, gilt das frühere Recht (Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Nach dem damals gültigen § 68 Abs. 1 StGB aF konnte die Verjährung nur durch eine richterliche Handlung unterbrochen werden, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet war. Ausweislich der Akten sind vor dem 1. Januar 1975 solche richterlichen Handlungen nicht vorgenommen worden.
b) In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe ist die Verjährung auch nach dem 1. Januar 1975 nicht unterbrochen worden.
Die Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 12. Mai 1975 (Bd. I Bl. 117 R d.A.), vom 27. Juni 1975 (Bd. I Bl. 124 R d.A.) und vom 8. März 1976 (Bd. I Bl. 121 R d.A.) kommen als Unterbrechungshandlungen nicht in Betracht. Sie erinnerten lediglich an die Erfüllung des staatsanwaltschaftlichen Gutachtenauftrags vom 21. November 1974. Da die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (BGHSt 26, 80, 83), können sie der Beauftragung eines Sachverständigen nicht gleichgeachtet werden.
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Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund an das St. LOEEEEEEE-Heim in WEB vom 15. Juni 1976 (Bd. I Bl. 135 R d.A.) konnte die Verjährung hinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe nicht unterbrechen. Der durch das angeforderte Gutachten zu klärende gegenwärtige Gesundheitszustand des Opfers war allein für die Beurteilung der Tat vom 22. September 1971 (Fall 3 der Urteilsgründe) von Bedeutung; nur ihr sollte das Gutachten nach dem staatsanwaltschaftliichen Vermerk vom 15. Juni 1976 (Bd. I Bl. 135 d.A.) auch dienen. In einem solchen Fall kann der Grundsatz, daß in Verfahren wegen mehrerer Straftaten die Unterbrechung der Verjährung für alle Einzeltaten wirkt, keine Anwendung finden (vgl. RGSt 15, 107, 109; BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395; 1970, 897).
Das Verfahren muß deshalb in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO); damit entfällt notwendigerweise auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
b) Hinsichtlich der am 22. September 1971 begangenen Tat (Fall 3 der Urteilsgründe) ist die Verfolgungsverjährung durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund an das St. LeiiB-Heim in Wei vom 15. Juni 1976 unterbrochen worden. Dieses Schreiben enthält die Beauftragung eines Sachverständigen im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Daß das Schreiben nicht an eine bestimmte Person gerichtet war, ist unschädlich, da die Beantwortung der gestellten Frage erkennbar von dem für die Erstellung von Gutachten in dem genannten Heim zuständigen Arzt begehrt wurde; in diesem Sinne wurde, wie das weitere Verfahren zeigt,
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das Schreiben auch von der Leitung des Heims verstanden. Von dem zuständigen Arzt wurde auch eine Stellungnahme zu einem bestimmten Beweisthema gefordert, nämlich zu der Frage, ob die Verletzungen des Tatopfers zu einem chronischen Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer geführt hätten, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge habe.
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens war dem Angeklagten auch vorher, nämlich bereits im Jahre 1973, bekanntgegeben worden (vgl. Bd. I Bl. 27 d.A.).
2. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zwar sind die Feststellungen der Strafkammer, vor allem zur inneren Tatseite, äußerst knapp. Sie können im vorliegenden Fall aber gerade noch als ausreichend angesehen werden.
Das gleiche gilt für den Strafausspruch. Sowohl die Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 2 StGB als auch die Bemessung der Strafe innerhalb des durch § 224 Abs. 1 StGB gegebenen Rahmens halten rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA 7,8) läßt sich zweifelsfrei entnehmen, daß die Strafkammer alle für die Strafzumessung in Betracht kommenden Umstände strafschärfender und
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-mildernder Art ausreichend gewürdigt und gegen-
einander abgewogen hat.
Salger Spiegel Engelhardt Goydke
Hürxthal