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BGH Urteil vom 20.01.1981 – 1 StR 672/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Dreher Hermann R gummi zus MOIN. dort geboren am EEEIEEB 1947, zur Zeit in Haft,

wegen Anstiftung zur Falschaussage

| Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1980 dahin ergänzt, daß Nr. 4 des Urteilsspruchs des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1978 - 3 KLs 33 Js 9500/77 - aufrecht erhalten bleibt:

„Dem Angeklagten Hermann Rein» wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Sein Führerschein der Klasse IV vom 4. Februar 1964 - Listen-Nr. 114/64 - und der Klasse III vom 15. Fe-

bruar 1965 - Listen-Nr. 176/75 - ausgestellt vom Landratsamt Schwabach wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen."

2. Von der Erhebung der durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten wird abgesehen.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 10. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage unter Einbeziehung der durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1978 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses’ Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge

geltend, das Landgericht habe es versäumt, die in dem einbezogenen Urteil vom 28. Juli 1978 gegen den Angeklagten verhängten Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte greift das landgerichtliche Urteil insgesamt mit Verfahrensrügen und der Sachrüge an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Landgericht entgegen § 55 Abs. 2 StGB die in dem früheren Urteil vom 28. Juli 1978 gegen den Angeklagten verhängten Maßregeln - Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung der Führerscheine und Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - nicht aufrechterhalten hat. Da die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung nach den getroffenen Feststellungen vorliegen und das Landgericht - wie es selbst hervorhebt - nur versehentlich davon abgesehen hat (UA S. 43), kann der Senat das landgerichtliche Urteil entsprechend ergänzen. Die

2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der Staatsanwaltschaft beruht auf § 465 StPO, § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.

II. Die Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen Roland SB beanstandet, dringt durch.

Der Zeuge Roland SB sollte nach dem gestellten Beweisamtrag bekunden, daß der Zeuge Friedrich Mb die Unwahrheit gesagt habe, als er äußerte, er habe den Angeklagten in der Zeit vom 24. September bis 4. Oktober 1974 nicht im Krankenhaus in Erlangen besurht. Damit wollte der Angeklagte nachweisen, daß "Herr Mg nicht die glaubwürdige Person ist, wie sie der Herr Staatsanwalt heute in seinem Plädoyer dargestellt hat". Das Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Diese Begründung reicht für die Ablehnung des Beweisamtrags nicht aus,

Lehnt das Gericht eine beantragte Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit ab, muß die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird; im letzteren Fall müssen ferner die Umstände angeführt werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1949, 796; 1953, 35, 36; GA 1957, 85). Auf diese hier fehlende umfassende Begründung der Entscheidung über den vom Angeklagten gestellten Beweisamtrag könnte nur dann verzichtet werden, wenn die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache auf der Hand gelegen hätte (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 3 StR 229/79; Urteil vom 9. Februar 1977 - 3 StR 473/76). Das war hier aber nicht der Fall. Zwar hatte der Angeklagte keine unmittelbar erhebliche Tatsache unter Beweis gestellt; das von ihm benannte Beweisthema konnte nur mittelbar Bedeutung haben, so daß der Tatrichter über die Frage seiner tatsächlichen Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden

hatte (vgl. BGH GA 1964, 77). Hätte aber die beantragte Beweisaufnahme im Falle ihres Gelingens ergeben, daß MORD bezüglich des Krankenhausbesuchs - sei es vorsätzlich, sei es aus Nachlässigkeit oder wegen fehlender Erinnerung - die Unwahrheit gesagt hatte, hätte dieses Beweisergebnis auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen in dem Punkt in Frage gestellt, auf dem der Schuldspruch beruht. Zwar wäre ein solcher Schluß nicht zwingend, sondern nur möglich, allenfalls wahrscheinlich gewesen. Andererseits lag es nicht auf der Hand, daß, hätte sich die Aussage hinsichtlich des Krankenhausbesuchs als falsch erwiesen, die Angaben zur Übernachtung in Spalt am 12./13. Novenber 1974 davon nicht berührt wurden. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, aus welchen tatsächlichen Gründen es die aufgestellte Beweisbehauptung als bedeutungslos ansah. Denn nur dadurch wären die Beteiligten hier in den Stand gesetzt worden, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung des Antrags gestaltet hat, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen. Auch das Revisionsgericht hätte hier erst bei näherer Darlegung der Ablehnungsgründe beurteilen können, ob das Tatgericht den Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat (vgl. BGHSt 2, 284, 286).

2. Einer abschließenden Erörterung der weiter vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es damit nicht mehr. Jedoch ist darauf hinzuwweisen, daß die Behandlung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen St, LEBE und SCH als Beweisermittlungsamtrag rechtlich gleichfalls bedenklich erscheint; ein Beweisamtrag bedarf zwar der Bezeichnung einer bestimmten

Tatsache, nicht aber der bestimmten Behauptung einer Tatsache in dem Sinn, daß der Antragsteller diese so geltend machen müsse, als ob er eine auf zuverlässigen Unterlagen beruhende sichere Kenntnis von ihr habe (RG HRR 1935 Nr. 554; vgl. auch RG JW 1924, 1251; 1933, 450). Aber auch wenn die Bewertung des gestellten Antrags als Beweisermittlungsamtrag zutreffend gewesen wäre, war das Landgericht damit nicht seiner sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Pflicht enthoben, die Frage zu prüfen, ob auf Grund des Antrags Beweiserhebungen geboten sind. Im Ergebnis die gleichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Verbescheidung des Antrags auf Vernehmung eines Mitpatienten des Angeklagten

zur Frage eines Krankenhausbesuches des Zeugen Müller. Ein Beweisamtrag liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller, während er zur Angabe des Namens oder Aufenthalts des Zeugen nicht in der Lage ist, doch Tatsachen vorbringt, die

zur Ermittlung des Namens und des Aufenthalts dienen können (BGH LM Nr. 17 zu § 244 Abs. 3 StPO; Urteil vom 4. Juli 1977 - 2 StR 724/76 - bei Holtz, MDR 1977, 984; Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 686/74).

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Foth