Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 26.07.1983 – 1 StR 389/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4}

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Mustafa K EEE , geborener Ms

aus Mile, geboren am. EB 1945 in Don (TEE), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEB au: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Februar 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Ein minder schwerer Fall setzt voraus, daß Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen verringern. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muß eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden. Es genügt nicht, daß einzelne Strafmilderungsgründe vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Tatsachen sind gegeneinander abzuwägen. Der auf der Grundlage einer solchen Abwägung sich ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u.a. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189;

26, 97, 99; GA 1976, 303; Urteil vom 2. Oktober 1979 - 1 StR 428/79).

2. Die Urteilsgründe lassen einen Verstoß gegen diese Grundsätze nicht erkennen,

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht keinen in Betracht zu ziehenden wesentlichen Umstand übersehen oder rechtsfehlerhaft gewertet, Das gilt insbesondere für die Tatsache, daß der Zeuge YaBB sich abwandte, als der Angeklagte auf ihn einstach. Dieses Abwenden hat der Angeklagte nicht ausgenutzt, um YER von hinten in den Rücken zu stechen (UA S. 9). Soweit der Tatrichter Wut und Verärgerung des Angeklagten über das "hartnäckige Verhalten des YER" annimmt, hebt er ersichtlich auf das Verhalten des Opfers einige Minuten vor der Tatbegehung (UA S. 8, 30) ab; dem steht nicht entgegen, daß sich Y@R im Augenblick des Messerstichs gerade zum Weggehen wandte. Das Landgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Zeuge Ya den Tisch, an dem der Angeklagte saß, vor der Tat (versehentlich) umgestoßen hat. Im Rahmen der nach § 213 2. Alternative StGB gebotenen Abwägung würdigt der Tatrichter diesen Umstand als einen von mehreren, die im Angeklagten Wut und Verärgerung über das Verhalten des Zeugen YB auslösten (UA S, 8, 30). Das ist nicht zu beanstanden.

Es trifft zwar zu, daß ein Geständnis nicht stets und schematisch strafmildernd berücksichtigt werden darf, Das ist hier jedoch nicht geschehen, Der Tatrichter hat bei der Aufzählung der strafmildernden Gesichtspunkte unter anderem aufgeführt, der Angeklagte sei "im wesentlichen geständig" gewesen. Hierzu ist im Klammerzusatz ausgeführt, daß der Angeklagte einen Verletzungs- und Tötungsvorsatz abstreitet und behauptet, er habe Yo versehentlich mit dem Messer getroffen (UA S. 31). Der

Tatrichter hat hierdurch selbst dargelegt, daß er die

- unbeschönigte - Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum unmittelbaren Geschehen bis zum Messerstich neben zahlreichen anderen Umständen mildernd gewertet hat, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung erkennbar Reue und Schuldeinsicht zeigte. Das ist keine schematische Berücksichtigung eines Teilgeständnisses,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath

Ausgefertigt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof