Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 05.05.1981 – 1 StR 80/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 80/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Gabriele S HEEERERm» aus CME, zeborer ar 195: in Pa,
- Sachbezeichnung: JB u.a. -
wegen Steuerhinterziehung u.a.
vom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Rundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner,
Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ur
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE» =..: 1 GER
als Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Gabriele SCHE wird des Urteil des Landgerichts München I vom 1. Oktober 1980, soweit es
diese Angeklagte betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen dreier sachlich zusammentreffender Vergehen der Steuerhinterziehung, davon eines in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den getroffenen Feststellungen beschlossen die Angeklagte und der frühere Mitangeklagte JB Anfang April 1978 sich gemeinsam selbständig zu machen. Zu diesem Zweck gründeten sie durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 13. April 1978 die SB GmbH, die sich mit der "Planung von hauselektrischen Anlagen aller Art" befassen sollte; zur Geschäftsführerin wurde die Angeklagte bestellt, doch bestand Einigkeit zwischen den Gesellschaftern darüber, daß die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich ausschließlich von J®.verantwortlich geführt werden sollten, was auch so geschah. Die Angeklagte übernahm die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung. Die Finanzbuchhaltung wurde zunächst gleichfalls von ihr provisorisch geführt; sie wurde im November 1978 auf Grund der von den Angeklagten gelieferten Zahlen für die Vergangenheit von einer Steuerberaterin nachträglich erstellt und dann weitergeführt (UA S. 8, 9).
Entgegen dem im Gesellschaftsvertrag angeführten Gesellschaftszweck befaßte sich die Sp GmbH. von Anfang an ausschließlich mit dem Verleihen von Arbeitnehmern; diese Arbeitnehmer wurden von J@b angeworben, eingestellt und anderen Unternehmen zeitlich befristet
überlassen (UA S. 9, 10). Dabei ging es Joha vom Anfang
an sowohl bei dem Betrieb der SWR GmbH. wie auch der später von ihm zusammen mit seinem Bruder gegründeten J@BB GmbH. darum, den Differenzbetrag zwischen den an
die Arbeitnehmer ausgezahlten Löhnen und den den Entleihern in Rechnung gestellten Beträgen einschließlich Umsatzsteuer, der bei korrekter Anmeldung und Bezahlung von Lohn- und Umsatzsteuer allein von diesen Steuern weitgehend aufgezehrt worden wäre, durch Abgabe von unrichtigen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen soweit als möglich den Firmen zu erhalten (UA S. 30). Die Angeklagte, die mit JWEB zusammenlebte und 1979 ein gemeinsames Kind gebar, hatte sich an diesen Manipulationen anfänglich in Unkenntnis der Strafbarkeit der Pläne ihres Partners beteiligt (UA S. 8, 66). Ein genauer Überblick über die Höhe der als Steuern geschuldeten und hinterzogenen Beträge fehlte ihr (UA S. 67). |
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht seine Annahme, die Angeklagte sei Mittäterin bei den abgeurteilten Steuerstraftaten gewesen, eingehender begründen müssen, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist.
Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme kommt es zwar entscheidend auf die innere Einstellung zur Tat an; der Wille des Mittäters muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit des anderen
mit der Folge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt auch die Tätigkeit des anderen die Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist aber nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden,
in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können dabei gefunden
werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat,
im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (RBGHSt 28, 346, 368; BGH GA 1974, 270; 1977, 306; BGH, Urteil vom 7. August 1979 - 1 StR 257/79). Diese Gesamtwertung hat das Landgericht nicht vorgenomnen; sie wäre aber unter den gegebenen Umständen erforderlich gewesen, wenn auch einzuräumen ist, daß jedenfalls in
den Fällen der Hinterziehung der von der Stega GmbH. geschuldeten Umsatz- und Lohnsteuer verschiedene Tatumstände für die Annahme des Landgerichts sprechen konnten. Andererseits bleibt bisher äber schon der Grad des Interesses der Angeklagten am Erfolg der Taten unklar; soweit ersichtlich, hat Joha über den Großteil der erlangten Gelder verfügt
(UA S. 53). Die Tatbeiträge der Angeklagten tleiben hinter denen J&B®'s zurück. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, da die Angeklagte, die das Landgericht als einfach strukturierte Persönlichkeit bezeichnet, für die die persönliche Bindung und die Schwangerschaft das "Aussteigen" aus dem als strafbar erkannten Verhalten erschwerten (UA S. 66, 67), die Tatherrschaft mit innehatte, ergeben sich bisher nicht; der festgestellte Sachverhalt spricht eherdafür, daß die Angeklagte, die bei der SB GmbH nur formal die Stellung einer Geschäftsführerin bekleidete, nur Weisungen ihres Partners JB ausführte. Insgesamt erscheint daher die Annahme der Mittäterschaft in allen drei Fällen, in denen die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, bisher nicht ausreichend begründet.
2. Im übrigen bestehen gegen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts keine Bedenken. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung - in einem Falle in Tateinheit mit Urkunderfälschung - erscheint nach den bisherigen Feststellungen gerechtfertigt, weil es sich bei
der SB GmbH. und der JB GmbH. um jeweils verschiedene Steuerschuldner handelte (88 13 Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG), die auch getrennte Steuervoranmeldungen abgaben.
.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generäl-
bundesanwalts,
oesner Maul Schikora Foth
-' Di
Pikart