Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 31.10.1979 – 2 StR 516/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

_StR_516/79 URTEIL

0

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans-Jürgen WW. ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 1952 in EEE, zur

Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt E# au: up als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte uw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nicht zu beanstanden ist zwar, daß die Strafkammer zwei Sachverständigengutachten, die beide volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht haben, nicht gefolgt ist, sondern die Auffassung vertritt, daß eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt der Tat jedenfalls nicht auszuschließen sei. Die Kammer hat sich mit den Gutachten auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, welchen Umständen sie in Abweichung von der Auffassung der Sachverständigen für die Beurteilung der anstehenden Frage das entscheidende Gewicht beilegt. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen (vgl. BGHSt 8, 113, 118).

2. Gleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Kammer im Urteil nur ausspricht, von der Strafmilderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 StGB Gebrauch zu machen, die Gründe hierfür indessen nicht mitteilt (UA S. 18). Ausführungen hierzu würden sich erübrigen, wenn die Strafmilderung zwingend vorgeschrieben, für eine Ermessensentscheidung mithin kein Raum wäre. Ob sie auch bei einer Entscheidung nach den §§ 21, 49 StGB entbehrlich sind,

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hängt von der jeweiligen Lage des Einzelfalles ab. Nicht darauf verzichtet werden kann jedenfalls dann, wenn besondere Umstände zur Darlegung der Gründe drängen, die den Tatrichter zu seiner Entscheidung bewogen haben. Solche Umstände lagen hier in der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte vorgegangen ist, und in der Brutalität der Tatausführung. Sie allein schon hätten der Strafkamner Veranlassung geben müssen, zumindest die ausschlaggebenden Gesichtspunkte wiederzugeben, aus denen sie dennoch die Strafmilderung für gerechtfertigt hielt (vgl. für den Fall des § 239 a Abs. 3 StGB BGH, Urt. v. 18. Juli 1979 - 2 StR 303/79 -; für den Versuch BCHSt 16, 351; 17, 266).

3. Da die Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolg führt, ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos..

Schumacher willms Müller

Meyer Theune