Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 04.07.1979 – 2 StR 194/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 194/79 URTEIL 4r-
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Friedricn TEE zus cum, dort geboren am EEE 1942, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. November 1978 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen sei, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Weder werden die Namen der Zeugen angegeben, die die Strafkammer nicht angehört hat, noch werden die Umstände mitgeteilt, die die Strafkammer zu weiteren Beweiserhebungen hätten drängen müssen,
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Der Erörterung bedarf dabei nur folgender Punkt:
Die Strafkammer hat mit Rücksicht darauf, daß verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) nicht ausgeschlossen werden kann, in allen Fällen von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch gemacht. Daß sie es unterlassen hat, im Urteil zuvor zu erörtern, ob statt des Regelstrafrahmens der Strafrahmen für minder schwere Fälle anzuwenden ist, ist
kein sachlichrechtlicher Mangel. Einer solchen ausdrücklichen Erörterung bedarf es nur, wenn besondere Umstände, sei es in der Person des Täters, sei es in der Tat, zu der Prüfung drängen, ob die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Möglichkeit, daß minder schwere Fälle in Betracht kommen könnten, liegt um so ferner, als der Angeklagte mehrerer Taten schuldig ist, die alle in kurzen zei lichen Abständen besonders rücksichtslos und brutal ausgeführt wurden.
Schumacher Willms Mösl Müller Maier