Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 26.06.1979 – 5 StR 221/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Rolf HEEED au ri: geboren am EEE 19:5 in LED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Ulsamer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Prof.Dr . (see aus N 3 )

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.November 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 - 74

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Verfahrensrügen:

1. Die Verlesung des Vermerks vom 13.Januar 1978 verstößt weder gegen § 250 StPO noch gegen § 136 Abs.1 Satz 2 StPO. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Vermerk während der Vernehmung des Zeugen We in der Hauptverhandlung am 31.Oktober 1978 "verlesen und erörtert" worden (B1.267 d.A.). Dieser Zeuge war der Kriminalbeamte, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat und der während des Vorgesprächs zugegen war, das den Gegenstand des verlesenen Vermerks bildete, Daraus ergibt sich, daß ihm dieser Vermerk zur Stützung seines Gedächtnisses vorgehalten worden ist. Das ist zulässig und kann auch im Wege des Verlesens geschehen (BGHSt 14,310, 312; BGH Urteil vom 11.Mai 1976 - 1 StR 168/76 -).

Ein Verstoß gegen § 136 Abs.1 Satz 2 StPO begründet kein Verwertungsverbot (BGHSt 22,170,173). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bisher festgehalten (BGH Urteil vom 20.Mai 1975 - 4 StR 582/74 -). Auch das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, von ihr abzugehen.

2. Die Verwertung des Vorgesprächs verstößt auch nicht gegen § 136a Abs.3 Satz 2 StPO. Der Angeklagte kann über sein Schweigerecht nicht getäuscht worden sein. Denn das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß der bereits mehrfach bestrafte Angeklagte "geistig rege, gewandt und im Umgang mit Polizei und Justiz erfahren" war (UA S.18). Es ist deshalb davon auszugehen, daß er sein Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern, aus vorangegangenen Verfahren

-Lh-

-u- 4%

kannte (vgl. BGH Urteil vom 25.Mai 1976 - 5 StR 173/76 -). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Angeklagte nicht schon vor Beginn des Vorgesprächs von den Verhörspersonen über seine Rechte belehrt worden ist.

3. Den Beweisamtrag, die einzelnen Wegstrecken des Tatorts in Augenschein zu nehmen, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Vor seiner Entscheidung über diesen Antrag hatte es die Lichtbildmappe der Polizei in Augenschein genommen, sie mit dem Angeklagten erörtert und die Wege des Tatorts vermessen (B1.288 d.A.). Es hat damit ersichtlich diese Umstände zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und nicht die Aussagen des Zeugen MB, wie die Revision meint. Der Hinweis auf BGHSt 8,177 geht deshalb fehl.

4, Auch die Rüge, das Landgericht hätte den Antrag auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nicht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde zurückweisen dürfen, bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Beweisamtrag wollte der Angeklagte unter Beweis stellen, "daß der Zeuge WM] lebensbedrohliche Unterkühlungserscheinungen hätte haben müssen, falls er tatsächlich zu Beginn des Vorfalls bis zum Bauch im Graben untergetaucht wurde und bei der Brücke über die Moorwettern bis zum Hals im Wasser geschwommen wäre".

Die Ablehnung dieses Beweisamtrages entsprach dem Gesetz

(§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO). Zur Beurteilung der Folgen einer Unterkühlung, wie sie hier zum Gegenstand des Beweisamtrages gemacht worden ist, bedurfte es keiner besonderen medizinischen Sachkunde. Sie betraf einen alltäglichen Lebensvorgang, der

in seinen Folgewirkungen auch von einem Laien erkannt und richtig bewertet werden kann. Das Landgericht hatte daher keinen Anlaß, diese Sachkunde in den Urteilsgründen im einzelnen darzutun (BGH Urteil vom 19.November 1968

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer