Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 20.03.1975 – 4 StR 582/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

£r

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR _582_/ 74 URTEIL MRS

in der Strafsache

gegen

den Bundesbahnobersekretär Heinz A GERN aus HE, geboren am GEN 1945 in vORREEEED,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

T, 28

rm

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1975, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Salger Dr.Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EEE

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt em, CHEM, als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 1974

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird (§ 316 Abs. 2 StGB),

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Jr

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Vergehen gemäß §§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 73 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Für die Wiedererteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen und des formellen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) In der Verwertung der Aussage des Polizeibeamten Zerbst liegt kein Verstoß gegen §§ 136, 163 a Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGHSt 22, 170).

b) Die in die Ausführungen der Sachrüge eingestreuten Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

2. Sachrüge

a) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässig begangener Straßenverkehrsgefährdung kann nicht bestehenbleiben. Nach dem Urteilszusammenhang konnte das Landgericht nicht feststellen, daß der dem Angeklagten entgegenkommende Fußgänger als Betrunkener zu erkennen war oder auch nur Anzeichen eines solchen vermittelt hat. Der Angeklagte sah ihn "hart am Fahrbahnrand" (UA S. 3) und auch "ansonsten vorschriftsmäßig auf seiner linken Fahrbahnseite"r (UA S. 4) gehen. Unter diesen Umständen brauchte er nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger plötzlich einen oder zwei Schritte in die Fahrbahn machen werde. Auch daß er dabei in das Fahrzeug lief, kann dem Angeklagten nicht angelastet werden, Der von ihm nach seinem Ausweichen eingehaltene Abstand zum Straßenrand von 1,70 m war angesichts der sonstigen Feststellungen auch bei Berücksichtigung der Körperbreite des hart am Straßenrand gehenden Fußgängers noch ausreichend, zumal zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, daß er nur eine Geschwindigkeit von 4o km/h eingehalten hat.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer mußte auch nicht schon die Tatsache, daß sich der Fußgänger Sonntag nachts in der Nähe einer beleuchteten Gaststätte auf der Straße befand, Anlaß zu der Befürchtung sein, dieser "ordnungsgemäß gehende" Fußgänger könnte ein Betrunkener sein (BGH VRS 18, 123, 126; 22, 343, 345).

b) Da somit nach den Feststellungen ein verkehrswidriges Fahren des Angeklagten nicht vorliegt, ist auch

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/4-str-582-74#rd_7

der Tatbestand des § 222 StGB nicht erfüllt. Das gilt ebenso für die tateinheitliche Verurteilung aus § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, denn der Angeklagte hätte den Zusammenstoß mit dem Fußgänger auch im nüchternen Zustand nicht verhindern können, |

Nach Sachlage sind in einer neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen nicht mehr möglich. Der Angeklagte ist daher nur wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 316 StGB schuldig zu sprechen.

3. Die damit gebotene Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Schmidt Börtzler Spiegel

Salger Ri a BGH Dr.Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert,

Schmidt