Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 13.06.1979 – 2 StR 195/79

2. Strafsenat

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02

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 195/79 BESCHLUSS CH

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Friedrich w iD aus FE, seboren am EEE 1937 in DE Kreis SC,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Strafkammer nimmt in beiden Fällen Fortsetzungszusammenhang an, ohne dessen Voraussetzungen hinreichend darzutun: Die Handlungen zum Nachteil des Kindes Iris waren nach den Feststellungen in der Zeit vom 22. August 1972 bis 24. Oktober 1973, die Handlungen zum Nachteil des Kindes Andrea sogar vom 22, August 1972 bis September 1975 unterbrochen; die längeren Pausen lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte von vornherein einen Gesamtvorsatz gefaßt hatte, der sämt-

liche späteren Einzelhandlungen - über die zeitliche Unterbrechung hinweg - nach Ort, Zeit und Gelegenheit mit hinreichender Bestimmtheit erfaßte (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Jedenfalls hätte sich die Strafkammer hiermit auf Grund der besonderen Sachlage im einzelnen auseinandersetzen müssen.

2. Nun wird zwar regelmäßig der Täter durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung statt mehrerer Einzeltaten nicht beschwert. Anders liegt es jedoch dann, wenn in die fehlerhaft angenommene fortgesetzte Handlung auch Einzelakte einbezogen sind, wegen deren der Täter mit Rücksicht auf inzwischen eingetretene Strafverfolgungsverjährung nicht mehr verurteilt werden kann (vgl. BGHSt 17, 157). Das ist hier hinsichtlich der bis zum 21. August 1972 (tateinheitlich) begangenen Vergehen nach § 174 StGB der Fall, Die Strafverfolgung dieser Taten war nach Ablauf von fünf Jahren verjährt (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB); eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung wurde jedoch erst am 8. Dezember 1977 mit der ersten Vernehmung des Beschuldigten vorgenommen.

Für die Taten nach § 176 StGB beträgt die Ver-Jährungsfrist zehn Jahre.

53. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, den Schuldspruch unter teilweiser Verfahrenseinstellung wegen Ver-Jährung selbst neu zu fassen; denn hierfür fehlt es an unmißverständlichen Feststellungen zum Schuldumfang. Auch

wenn die genaue Zahl der Einzelhandlungen nicht mehr festgestellt werden kann, darf sich der Tatrichter nicht danit begnügen, von "mehrfachen" oder "häufigen" Handlungen zu sprechen (vgl. UA S. 3, 4, 6), muß er vielmehr in jedem Fall die Mindestzahl der Taten mitteilen, die der Angeklagte nach seiner Überzeugung begangen hat (vgl. BGH LM Vorb. zu § 73 StGB aF Nr. 11). Auch die Entscheidung über eine teilweise Einstellung des Verfahrens bleibt damit

dem Landgericht überlassen.

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist wegen Urlaubs abwesend und deshalb am Unterschreiben gehindert

willms willms Müller Meyer Maier