Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 12.06.1979 – 1 StR 135/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Er
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 135/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Schlosser Hubert PB zus Mai, dort geboren am @. EB 1949, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
2. den Porzellanmaler Klaus Eberhard Co aus
WeB/OPf., geboren am GM. EEEED 1949 in Pre, Landkreis N@Emp/wN,
wegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Gribbohn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt 9 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten PB und CB gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 28. November 1978 werden verworfen, Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten
seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten PIE wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten CB wegen Beihilfe zur Zuhälterei unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Weiden vom 16. März 1978 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Dem Angeklagten PEEEEB wurde die Fahrerlaubnis entzogen; zugleich wurde sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Jahren verfügt. Außerdem wurde sein Personenkraftwagen eingezogen. Beide Angeklagte rügen Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I, Revision des Angeklagten PD
1. Verfahrensrügen. a) Falsche Besetzung des Gerichts.
Die Angeklagten waren zunächst von der 1. Strafkammer des Landgerichts Weiden wegen derselben Delikte verurteilt worden. Dieses Urteil ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18, Juli 1978 hinsichtlich des Angeklagten PB insgesamt und hinsichtlich des Angeklagten CB zum Teil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlckverwiesen worden. Entgegen der Auffassung
der Revision ist die 2, Strafkammer, die nun entschieden hat, eine andere Strafkammer des Landgerichts Weiden. Welche andere Strafkammer des Landgerichts für die vorliegende Sache zuständig war, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung des Landgerichts. Die Revision rügt nicht, daß die Zuständigkeit und die Besetzung der entscheidenden Kammer nicht der Geschäftsverteilung entsprach. Sie rügt nur, daß an der neuen Verhandlung dieselben richterlichen Beisitzer wie in der ersten Verhandlung teilgenommen haben. Diese sind jedoch weder kraft Gesetzes von der Mitwirkung bei der neuen Entscheidung ausgeschlossen, noch rechtfertigt ihre Mitwirkung bei der früheren Entscheidung für sich allein die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (BVerfGE 30, 149, 154; BGHSt 21, 142; 21, 334, 341; 24, 336). Eine andere Strafkammer ist nicht notwendigerweise eine anders besetzte Kammer.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil derselbe Beisitzer wiederum als Berichterstatter eingeteilt worden ist. Üblicherweise ist einer der beiden Beisitzer Berichterstatter. Diesen für den Einzelfall zu bestimmen, ist Sache des Vorsitzenden, der dabei nicht an gesetzliche Regeln gebunden ist.
Es gibt zwar einen gesetzlichen Richter, aber keinen gesetzlichen Berichterstatter (BGH bei Dallinger MDR 73, 903).
Soweit die Revision des Angeklagten PP eine Befangenheit des Richters EB aus dessen Verhalten in der neuen Verhandlung herleiten will, ist sie mangels der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form unzulässig; denn sie trägt nicht vor, daß der Beschwerde-
führer in der Hauptverhandlung während der in § 25 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Frist ein entsprechendes Ablehnungsgesuch vorgebracht hat.
b) Verletzung des § 261 StPO.
Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht dargetan. Die Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
2. Sachrüge.
Auch die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils macht keinen Rechtsfehler ersichtlich. Die Feststellungen ergeben hinreichend, daß der Angeklagte POEEB die beiden Prostituierten bei Ausführung ihrer Tätigkeit in einer auf eine gewisse Dauer bestimmten Weise überwacht und die Zeit der Prostitutionsausübung bestimmt hat. Der Angeklagte hat die Dirnen nicht nur zum Standplatz gefahren; er ist dort auch an einzelnen Tagen mehrmals vorbeigefahren, um sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu überwachen und zu verhindern, daß sie "die in seinem Sinne gelegene Beschäftigung bleiben ließen" (ua Ss, 17). Sein Handeln war von dem Bestreben bestimmt, die Dirnen zur Ausübung und Fortsetzung der Prostitution anzuhalten, um anschließend den eingenommenen Dirnenlohn abzukassieren (UA S. 17). Er hat den Frauen auch Jeweils Geldbeträge abgenommen, teils unter Schlägen, teils unter Drohungen; in mehreren Fällen durchsuchte er die Handtaschen. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise eine Überwachungstätigkeit hinsichtlich
der tatsächlichen Ausübung der Prostitution und des daraus erzielten Verdienstes im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 350/74; BayObLG NJW 1977, 1209, 1210).
Regelmäßig forderte der Angeklagte die Prostituierten auf, sich von ihm an den Standplatz fahren zu lassen, und vereinbarte mit ihnen, sie zu einer von ihm bestimnten Zeit wieder abzuholen. Dies hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Bestimmung der Zeit der Prostitutionsausübung beurteilt. Ob der Angeklagte daneben auch den Ort bestimmt hat, wie der Tatrichter angenommen hat, kann dahinstehen, weil die 2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits mit der Zeitbestimmung erfüllt ist.
Auch gegen die Annahme der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mindestens in einem Falle die Prostituierte H@W®, nit deren Minderjährigkeit er rechnete, durch Drohung mit Schlägen zur Unzuchtsausübung angehalten. Daß sie in den anderen Fällen von sich aus zur Prostitution bereit war, hindert die Erfüllung des Tatbestandes nicht.
Auch im übrigen ist die Verurteilung nicht zu beanstanden. Die ausgesprochene Strafe erscheint zwar hoch;
die Strafzumessungsgründe sind jedoch nicht rechtsfehlerhaft.
Il. Revision des Angeklagten Cm
1. Verfahrensrüge
Hinsichtlich der auch vom Angeklagten CB erhobenen Besetzungsrüge wird auf die Ausführungen unter I 1a Bezug genommen.
2. Sachrüge.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Angeklagte CE wollte nach den Feststellungen den Mit-
Tätigkeit des Abkassierens ein. Er erkundigte sich nach den Einnahmen der Prostituierten und forderte sie zur Herausgabe des Geldes auf. Er bedrohte auch die Dirne RW, als sich diese vereinbarungswidrig vom Standplatz entfemt hatte. Die Annahme von Beihilfe zur Prostitution ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch im übrigen begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers keinen rechtlichen Bedenken.
Beide Revisionen sind daher zu verwerfen.
Pikart zipfel Herdegen Gribbohm Niepel