Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.12.1979 – 4 StR 594/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ch
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 594 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Thomas Heu zus BEER, dort geboren am 8. EB 1954,
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1979 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 4. Dezember 1979, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juni 1979 ist von seinem Verteidiger mit der Sachbeschwerde und von ihm selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts form- und fristgerecht begründet worden. Das Rechtsmittel wurde durch Beschluß des Senats vom 27. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1979 beantragt der Angeklagte zum Zwecke der Nachholung weiterer Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag ist, da das Verfahren bereits rechtskräftig zum Abschluß gekommen ist, unzulässig (BGHSt 17, 94; Beschluß vom 4. September 1979 - 3 StR 132/79). Er hätte außerdem deshalb als unzulässig verworfen werden müssen, weil es sich bei ihm nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die Versäumung der Gelegenheit handelt, neben den ordnungsgemäß vorgebrachten sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Revisionsangriffen weitere verfahrens-
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rechtliche Rügen geltend zu machen (vgl. BGHSt 1, uh, 45; 14, 330, 332; Beschlüsse vom 21. Mai 1979 - 4 StR 226/79 - und vom 15. November 1979 - 4 StR
598/79).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 6 StPO.
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