Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 04.06.1980 – 4 StR 274/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BI
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 274/80 BESCHLUSS
1.6,
in der Strafsache
gegen
Kurt X EEE aus ROM. zeboren ar MEERE 191 in KEEEED ,
wegen Betruges
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1980 beschlossen: |
Der Antrag des Angeklagten vom 30. August 1979, ihm zur Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Landau vom 19. Oktober 1973 zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die von seinem Verteidiger hiergegen eingelegte, auf Verletzung des Prozeßrechts und des materiellen Rechts gestützte Revision wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Juni 1974 - 4 StR 178/74 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach dieser in der Sache abschließenden Entscheidung ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum mehr (BGHSt 17, 94).
Zudem liegen, sofern die Revisionsrechtfertigungsfrist gewahrt wurde und nur einzelne Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung nachgeholt werden sollen, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nicht vor; denn in solchen Fällen handelt es sich nicht um die Versäumung einer Frist,sondern um die Versäumung der Gelegenheit, neben den rechtzeitig angebrachten Verfahrensrügen weitere Verletzungen des Prozeßrechts geltend zu machen (BGHSt 14, 330, 332/333; BGH, Beschluß vom 31. Mai 1979 - 4 StR 226/79). Umstände, die es rechtfertigten, von dieser Regel abzuweichen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Schließlich könnte auf eine nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls allein - selbst wenn dieser vom Antragsteller behauptete Sachverhalt zuträfe - die Revision nicht erfolgreich gestützt werden. § 337 Abs. 1 StPO setzt voraus, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Urteil beruht aber nur auf Vorgängen in der Hauptverhandlung, nicht auf der Niederschrift. Sogenannten Protokollrügen ist daher von der Rechtsprechung stets die Beachtung versagt worden (BGHSt 7, 162, 163 m. w. Nachw.).
Spiegel Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke