Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 17.05.1979 – 4 StR 221/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 221/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Landgerichtsdirektor i.R. Hugo P EEE aus DEE, dort geboren am @. EEE 1913,

wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Novenmber 1978 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß dem Angeklagten eine Zahlungsfrist bis 31. Juli 1979 bewilligt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 45.-- DM verurteilt. Seine Revision führt nur zu einer geringfügigen Ergänzung im Strafausspruch; sie ist im übrigen offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer hat bei Zugrundelegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten einen Tagessatz von 70.-- DM als angemessen bezeichnet. Sie hat jedoch gleichwohl wegen der Höchstgrenze bei Geldstrafen nach altem Recht (§ 27 StGB a.F.) auf einen Tagessatz von nur 45.-- DM erkannt. Bei 220 Tagessätzen beträgt die Geld-

strafensumme 9.900.-- DM. Da der Angeklagte seit Verkündun; des Urteils des Landgerichts Essen vom 8. November 1978 damit rechnen muß, diese Geldstrafe bezahlen zu müssen, is! es zumutbar und ausreichend, ihm gemäß § 42 Satz 1 StGB eine Zahlungsfrist bis 31. Juli 1979 zu bewilligen. Der Senat hat insoweit das angefochtene Urteil ergänzt. Dem Angeklagten darüber hinaus zu gestatten, die Strafe in Teilbeträgen zu zahlen, bestand kein Anlaß. Im übrigen

hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; durch die unverhältnismäßig milde Strafe ist er nicht beschwert.

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, von einer Ermäßigung der Gebühr und einer teilweisen Übernahme der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO abzusehen.

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