Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 24.04.1990 – 5 StR 122/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR 122/90

33

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Siegmund Hemme Dirk var GC HB zus tem. dort geboren am EB >: >,

wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.

33

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2. auf Antraq - des Generalbundesanwalts am 24. April 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. November 1989

in der Urteilsformel wie folat ergänzt: Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 1.000,-- DM zu zahlen, beainnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats.

2. Die weiteraehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt und in einem gesonderten Beschluß bestimmt, daß die Geld-

strafe in monatlichen Raten zu ie 1N00,-- DM zahlbar ist.

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbearündet. Das Urteil enthält aber keine Entscheidung darüber, inwieweit dem Anneklanten eine Zahlungsfrist oder Ratenzahluna auf die Geldstrafe zu bewilliqen

ist. Diese Entscheidung, die § 42 StGß zwingend vorsieht, bildet bei Bewilliaung von Zahlungserleichterungen einen Bestandteil der Urteilsformel (val. RGSt 6N, 16; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl., § 42 Rn. 5). Der Senat kann die Ver-

günstiquna selbst gewähren (val. BGH, Beschl. v. 17. Mai - 4 StR 221/79 -; IR 1979, 73; bei Holtz MDR 19RNn, 453). Denn der Sachverhalt liegt einfach, und das Landgericht

hat hierfür ausreichende Feststellungen getroffen.

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