Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 24.04.1979 – 5 StR 112/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_112/79 54

1.

2.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Zahntechniker Peter F (uuEEEEEEEEEERLEE» aus KW (Schweiz),

geboren am EB 1941 in Te (Schweiz),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Dolmetscher Giorgio C >

aus WB (Schweiz), geboren am EEE 1551 in PB (Italien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: FERNE FE 0... -

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

02

-2- ww

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 und 4 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.April 1979 - zu 2 bis 5 einstimmig - beschlossen:

1. Der Angeklagte Chiaba wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand eingesetzt, weil nicht er, sondern sein Verteidiger die Fristversäumung verschuldet hat (§ 44 StPO).

2, Die Revision des Angeklagten CE gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5.Oktober 1978 wird nach § 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3, Auf die Revision des Angeklagten Peter FERNE wird das Urteil,

a) soweit es ihn wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat,

b) in allen Strafaussprüchen gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Strafkammer hat das Verfahren gegen diesen Beschwerdeführer vorübergehend abgetrennt und in seiner Abwesenheit die Mitangeklagten CP und Ferdinand FEED über die Entführung des Prinzen MB von Hessen gehört sowie u.a. Prinz MeMBvon Hessen als Zeugen vernommen. Diese Vorgänge haben auch den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf berührt. Damit ist § 230 Abs.1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO vor. Hierfür ist unerheblich, ob die

-3-

-3- 34 Strafkämner die in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemachten Aussagen zu seinem Nachteil berücksichtigt hat. Es genügt, daß sie den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen haben (BGHSt 24,257,259),

i Der Fehler nötigt dazu, den Schuldspruch gegen den

Beschwerdeführer in diesen Fall, und sämtliche Strafaussprüche gegen ihn aufzuheben.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten Peter wird nach § 349 Absatz 2 StPO als

offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten

Peter FE zu entscheiden hat.

Herrmann Fleischmann Schuster

' Horstkotte Ulsamer