Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 04.04.1979 – 3 StR 101/79

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 101/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Paul D Emm zus Rei, dort geboren am EEE 1913,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

SH - 2.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1979 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Ver-

fahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Strafkammer hat übersehen, daß nicht nur die Strafverfolgung nach §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB, sondern auch die nach § 176 StGB verjährt ist. Zwar belief sich die Verjährungsfrist zur Tatzeit noch auf zehn Jahre, weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF damals noch ein Verbrechen . war, so daß sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB aF bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzt sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB aF auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 StGB nF wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Das gilt

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aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die wie hier vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1978, § 04). Die somit fünfjährige Verjährungsfrist war aber bereits abgelaufen, als die Verjährung erstmals am 7. Februar 1978 unterbrochen worden ist (vgl. Bl. 23/24 dA). Denn die Tat des Angeklagten war spätestens im Januar 1973, möglicherweise sogar bereits im Dezember 1972 beendet (UA S. 10, 22). Das Urteil muß nach alledem aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden."

Dem schließt sich der Senat an. Schmidt Neifer Dr. Schauenburg

Dr. Krauth Laufhütte