Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 27.02.1979 – 5 StR 24/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0 o% 5_StR 24/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Detlef K gie aus reuuiiiiiim. geboren an EEE 1947 in DEE Kreis si,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlages

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 27.Februar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht 9 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EB aus za

als Verteidiger,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen

vom 26.September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

So

3- 30

Gründe§

Die auf § 338 Nr.1 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Bei der Besetzung des erkennenden Gerichts hätte der Hilfsschöffe SEE nicht übergangen werden dürfen. Die Heranziehung dieses Hilfsschöffen war erforderlich geworden, nachdem sich am Freitag, dem 15.September 1978, ergeben hatte, daß ein Hauptschöffe wegen Krankheit nicht an der Hauptverhandlung vom 18.September 1978 mitwirken konnte. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den am Sitz des Gerichts wohnhaften Hilfsschöffen SR an 15.September 1978 "entschuldigt" (Band II B1.245 d.A.), weil der Hilfsschöffe an diesem Tage "trotz mehrfacher Versuche nicht mehr telefonisch geladen werden" konnte (Band II B1.243 d.A.). Dieses Verfahren fand in den §§ 49, 54 GVG (in der bis zum 31.Dezember 1978 geltenden Fassung) keine Grundlage. Der Hilfsschöffe SB ist zu der Hauptverhandlung nicht geladen worden; er hat keinen Antrag gestellt, ihn nach § 54 Abs.1 GVG von der Dienstleistung zu entbinden. Er durfte nicht schon deswegen tibergangen werden, weil er sich auf fernmündlichen Anruf nicht meldete (BGH, Urteil vom 6.0Oktober 1977 - k StR 369/77 -). Erst wenn der nach dem Ausfall des Hauptschöffen zu berufende und berufene Hilfsschöffe verhindert ist und nicht erscheint, kann sein Nachmann berufen werden (BGHSt 5,73,74). Hier hätte die förmliche Ladung dem Hilfsschöffen SW durch den Gerichtswachtmeister oder durch die Post übermittelt werden müssen.

„Uu- S6

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zu erwägen haben, ob die Umstände des Falls Anlaß zu einer eingehenderen Prüfung des § 213 StGB geben, als sie in dem angefochtenen Urteil (UA S.17/18) angestellt worden ist (vgl. BGHSt 16,360; BGH, Urteil vom 26.Februar 1975 - 2 StR 14/75 - , mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975,542).

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer