Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.07.1959 – 5 StR 198/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_ 198/59
ImNavren des Volkes
In der Strafsache 9, +
gegen
1. den Kraftfahrer Erwin 2 EED zus Te “
dort geboren am EEE :905;,
2. den Seemann Heinz KB :ı: EEE: geboren am EEE 1926 ir. EEE Kreis A,
- Sachbezeichnung: VB ...2. -
wegen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarsvedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidi Bundesrichter Siemer Bundesrichtcr Dr. Börker als beisiszende Richter,
Landgerichtsrat Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtia der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten ZB und KO gegen aas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Oktober 1953 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
@ - Von Rechts wsgen -
- 2.
Gründe te
Das Landgericht hat den Angeklagten ZU wegen Diebstahls im Rückfalle und den Angeklagten KB wegen "Diebstahls oder Hehlerei" verurteilt.
Die Revisionen beider ängeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten 7m
Der Angeklagte hatte als Kraftfahrer der Firma Pi» in Hamburg-Altona auf Weisung Fischmehl und Schrotladungen in Hamburg-Wilhelmsburg abzuholen und auf vorgeschriebenen Fahrtrouten zu den Empfängerfirmen, insbesondere nach Wilster zu befördern. Er empfing in Hamburg-Wilhelmsburg mehr Waren, als er ablolen sollte. Die überschüssigen Mengen - in der Zeit von 1954 bis zur Jahreswende 1956/57 insgesamt 100 Sack Schrote aller Art - verkaufte er an den früheren Mitangeklagten MB für c:wa 700 IM.
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Firma DEE an acı von Angeklagten beförderten Warenladungen mindestens Mitgewahrsam hatte, solange der Beschwerdeführer äie ihn vorgeschriebenen Fahrtrouten einhielt. Es hat seine Handlungsweise zutreffend als (fortgesetzten) Diebstahl gewürdigt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet, soweit es richt schon deshalb unbeachtlich ist, weil es sich von dem festgestellten Sachverhalt entfernt. Ob die Arbeitgeberin des Angeklagten trotz der - wie der Revision zuzugoben ist, beachtlichen - Entfernungen in der Lage war, über die auf ihren Lastkraftwagen vorhandenen Ladungen die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, ist im wesentlichen Tatfrage. Rechtlich bestehen gegen die Annahme eines Gewahrsams oder Mitgewahrsams auch bei den hier iri Betracht kommenden Fahrtwegen keine Bedenken.
N
Der Generalbundsesanwalt kat Jedoch zchon hezweifelt, ob aus den Feststellungen der Strafkammer auch hinreichend klar hervorgehe, daß die Tirma Piiuumm den Gewahrsam an den vom Angeklag\en beiseite geschafften Säcken erworben habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts könne die Firma DEE G=wahrsam nur durch den Angeklagten erlangt haber. Dessen Willis sei aber von vornherein darauf gerichtes gewesen, die überschüssigen Säcke für sich zu verwerten.
Diese Bedenken vermag der Senat richt zu Teilen. Sie wären nur berechtigt, wenn der Arg.eklagte die zuviel empfangenen Säcke gesondert empfangen, zumindest aber von vornherein äußerlich erkennbar getrennt von der übrigen Ladung aufbewahrt hütt>. Das war jedoch nicht der Fall. Es handelte sich nämlich nach den Urteilsfeststellungen nur um "überschüssige zadungss teile", Eine gesonderte rechtliche Beurtsilung der Gewahrsamsverhältnisse kinsichtl!ich des Hauptteiles der Ladungen und der entwendeten Säche war Gaher nicht möglich.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keine Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, daß nicht alle überschüssigen Warenmengen die Firma BEE Hct-afen, so stelite sich das Verhalten des Angeklagten als ein Vertrauensbruch gegenüber seiner Arbeitgeberin dar.
Fehl gehen scaließlich auch üle Angriffe der Revision dagegen, daß die gegen deu Beschwerdeführer verhängte Strafe nicht zur Pewährung ausgesetzt worden ist. Wenn die Strafkamnmer in ihren Urteilsgründen die Ansicht vertritt, dsß "diesem Angeklagten durch eine Strafverbüßung die Gofäariichkeit seinss Tuns vor Augen gehalten werden mußte", so ist hiermit nach den Feststellungen über die Vorstrafen ües Argeklagten und den übrigen Strafzun”»ennssgründen ausveichend dargetan, daß die Persönlichkeit des AngellryLen vac sein Vorlieben
nicht erwarten lassen, er werä. unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein geseizmäßiges und geordnetes Leben führen (3% 25 Abs.2 StGB}.
II. Die Revision des Angeklagten Kg
Der Angeklagte Xpnhat rach seiner Einlassung mehrere Säcke mit Kaffee gagen Zahlung von 20 IM zwei Tage für einen Unbekannten ir seiner Wohnung aufbewahrt, bis sie von dem Unbekarnten und den früheren NMitangeklagten SEE und VE risder abschclt wurden, nachdem ihm - dem Beschwerdeführer - inzwischen klargeworden war, daß "die Sache nicht sauber sei". Das Landgericht ist überzeugt, daß es sich um gestohlenen Kaffee handelte.
Es hat den Verdacht, daß der Angeklagte selbst - vielleicht mit einem oder zwei Mittätern - der Dieb ist. Die Strafkammer hält das jedoch nicht für erwiesen, ist aber der Auffassung, daß sich der Angeklagte, falls er den Diebstahl nicht selbst begangen hat, Aer Hehlerei schuldig gemacht hat.
Zunächst ist grundsätzlich in einer derartigen Falle eine Wahlfeststellung zulässig (vgl.BGISt 1,302,304; NJW 1952,114). Das Gericht darf der wahldeutigen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei die eigene Darstellung des Angeklagten zugrunde legen, auch wenn es sie für unglaubhaft hält, aber davon überzeugt ist, daß sie richtig sein muß, fzlls der Angeklagte den Diebstahl nicht selbst begangen hat, Voraussetzung ist selbstverständlich, daß diese Darstellung des Angeilagten den Tatbestand der Hehlerei entnält. Das ist - im Gegensatz zur Auffassung der Revision — der Fall.
Aus der Darstellung des Deschwerdeführers ergibt sich, wie das Landgericht zusrsifend angeıommen hat, daß KB an Absatz des Kaffees bei anderen nitgewirkt hat. "Am Absatz mitgewirkt" hat jeder, der eine Tätigkeit entfaltet, die der wirischafttlichsn Texrwortung der Sache
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durch ihre Übertragung an einen Dritten dient. Daß der Beschwerdeführer den Kaffee aufbewahrt hat, reicht allerdings für die Annahme einer Hehlerei noch nicht aus (vgl. BGHSt 2,135,137). Der Angeklagte mußte vielmehr mit seinen Tun die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplanes fördern. Hierfür genügt jede Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache, insbesondere auch der Transport. Gerade darin, daß KÜW sich nach seiner Einlassung selbst am Transport beteiligt hat, sieht die Strafkammer nun die Mitwirkung am Absatz. Das ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision sonst gegen die Verurteilung wegen "Diebstahls oder Hehlerei" noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Feststellung der Strafkammer, es habe sich um gestohlenen Kaffee gehandelt, nicht zu beanstanden. Die Einzelausführungen in den Urteilsgründen hierzu enthalten keine Widersprüche.
Auch die Revision des Beschwerdeführers KB war daher zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt ' ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben. Sarstedt
Siemer Börker