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BGH Urteil vom 03.10.1967 – 1 StR 311/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 311/67 URTEIL am | |

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Günther R HD z=.: m-EEE. Lardxreis un VE, zeboren am Ä GE 1940 ir TEE / Landkreis Nom "au.

wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.

5?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hübner

als Vorsit..onder, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

„. als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. En der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung ..

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelte,

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für Recht erkannt: °

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 13. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben:

1. soweit es"ihn betrifft;

2. soweit der Mitangeklaste BD wesen Anstiftung zum Diebstahl und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

3. soweit der Mitangeklagte FW wesen Beihilfe zur Sachhehlerei verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

nt an anar muun ut au mu um man m ana u mas,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 3 Nr. 1b, 11 Abs. 1 IMG - unter Einbeziohung einer früher verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten - zu einem Jahr Gefängnis (Gesamtstrafe) verurteilt. Dagegen hat der Angcklagte, die Verletzung des fürmlichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Auf üin Verfahrensrügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden,

1. Die Verurteilung wegen Diebstahls wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

a) Soweit der Angeklagte den Metzgern PEE und StB zenusuntaugliche oder nur bedingt taugliche Tiere, die in ihren Betrieben angefallen waren und die er für . die Tierkörperbeseitigungsanstalt abholen sollte, gegen Entgelt beließ, ist der Tatbestand des Diebstahls nicht nachgewiesen. Das hat auch das Landgericht angenommen (VA 10, 11 unter „I 4 und 7 b).

b) Soweit är Angeklagte den Metzgern TBB und StB vei anderen Fleischern abgeholte Tiere überließ, kommt es darauf an, ob zuvor der Pächter der Abdeckerei daran schon Allein- oder jedenfalls Mitgewahrsam erlangt hatte. Das Landgericht hat diese Frage bejaht, jedoch keine näheren Feststellungen dazu getroffen.

Wenn der Pächter der Tierkörperbeseitigungsanstalt seine Fahrer während ihrer Fahrten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beaufsichtigen konnte oder nicht

beaufsichtigte, etwa weil diese die Reihenfolge der Abholungen und den einzuschlagenden Weg selbständig bestimmten oder weil eine wirksane Überwachung wegen zu großer Entfernung nicht mögiich war, dann hatte der Angeklagte an den aufgeladenen Tieren Alleingewahrsam und konnte sie nicht gestohlen, wohl aber unterschlagen haben. Der Umfang, in dem er solche Tiere TEE und St überließ, könnte auf das Fehlen einer ausreichenden Beaufsichtigung hindeuten. Wenn der Beschwerdeführer dagegen im allgemeinen eine ihm vorgeschriebene Fahrstrecke einhielt, dann konnte der Pächter der Abdeckerei an den auf sein Fahrzeug aufgeladenen Tieren jedenfalls Mitgewahrsam haben. Dabei ist es im wesentlichen eine Tatfrage, ob er trotz größerer Entfernungen in der Lage war, die tatsächliche Sachherrschaft darüber auszuüben (vgl. R6St 50, 185, 184; 52, 143, 145; 54,.32, 33; 56,

115, 116; RG GA 69, 105; BGHSt 2, 317, 318). Feststellungen zu dieser Frage hat das Landgericht bisher nicht getroffen.

ce) Soweit der Angeklagte Tiere, die bereits in der Abdeckerei abgeliefert waren, wieder wegfuhr und TEE überließ, ist dagegen der Tatbestand des Diebstahls erjüllt.

Das Urteil kann jedoch auch insoweit wegen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den verschiedenen Handlungen nicht bestehen bleiben.

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vorsätzlichen Vergehens gegen die §§ 3 Nr. 1 b, 11 Abs. 1 IMG ist nicht frei von innerem Wider-- spruch und hält deshalb der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Bei der Untersuchung, ob der Angeklagte gegen § 3 Nr. 1 b IMG verstoßen hat, hat die Strafkammer

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zutreffend auf den Zeitpunkt abgsstellt, an dem er die verworfenen Tiere den Metzgern überließ (vgl. RGSt 17, 427, 430; 44, 94, 96), und das Fleisch in dem damaligen Zustand mit Recht als gesundheitsgefährlich angesehen. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist damit jedoch nicht ohne weiteres dargetan, daß der Beschwerdeführer diese Ware bewußt und mit Willen als gesundheitsgefährliche Nahrungsmittel in den Verkehr gebracht hat. Der Tatrichter hat dem Angeklagten bei der Erörterung, ob dieser der Beihilfe zu den von den Fleischern begangenen Lebensmittelvergehen und Betrugstaten schuldig sci, zugute gehalten, er habe möglicherweise geglaubt, seine Abnehmer würden

das Fleisch vor der Abgate an:die Verbraucher so bearbeiten, daß es wieder genußtauglich sei (UA 17). Nach dem Urteilszusammenhang hat er möglicherweisc ferner auch angenomnen, die Metzger würden das Fleisck nur so bearbeitet

dem menschlichen Genuß zuführen. Wenn der Angeklagte jedoch bereits bei der Abgabe der verworfenen Tiere von dieser Vorstellung ausgegangen ist, dann hat ihm, dem gelernten Schlosser und Kraftfahrer, der Vorsatz gefehlt, ‚ein Nahrungsmittel in den Verkehr zu bringen, das die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist (vgl. RGSt 44, 94, 96), ein Ergebnis, das der Tatrichter den Metzgern ohnehin zugebilligt hat.

Danach ist die Verurteilung des Beschwerdeführers ganz aufzuheben.

3. Nach § 357 StPO erstreckt sich diese Aufhebung

auch auf die früheren Mitangeklagten iii und To dagegen nicht auf den Mitverurteilten Ro@® (BGHSt 12, 335,

341 und NJW 1955, 1566 19), Das Urteil gegen Pw ist aufzuheben, soweit er wegen Anstiftung zum Diebstahl und

wegen gewerbsmäßiger Hehlerci verurteilt worden ist. Das Urteil gegen TB kann nicht bestehen bleiben, soweit er wegen Beihilfe zur Sachhehlerei verurteilt worden ist. In beiden Fällen entfällt damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Fall TB infolgedessen auch die Entscheidung über den Ehrverlust (BGHSt 14, 381). Dagegen bieiben die Einzelstrafen

bestehen, zu denen diese Mitangeklagten wegen der

übrigen Taten verurteilt worden sind.

4. In der neuen Verhandiung wird auch folgendes zu beachten sein: u

a) Zwischen den Tatbeständen der Unterschlagung

'und des Diebstahls wäre ein Fortsetzungszusammenhang

nicht möglich (RGSt 58, 228, 229; BGH GA 1962, 78,

| 79):

| b) Untorschlagung oder Diebstahl können mit einen etwaigen Vergehen gegen die §§ 3 Nr. 1b, 11 Abs. 1 IMG in Tateinheit zusammentreffen, wenn der Beschwerdeführer durch die Zueignungs- oder die Wegnahmehandlung

bereits mit dem Verkauf oder mit dem In-den-Verkehr-Bringen der verworfenen Tiere begonnen hat.

Hübner Seibert Mai

Bundesrichter Fikart Pfeiffer ist in Urlaub und des-

halb verhindert zu

unterschreibon.

Hübner

Po) tr