Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 23.01.1979 – 5 StR 751/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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orY StR 751/78 - AS

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Buchhalter Dieter B EEE» zu: Te, geboren am GE 1935 in cm,

wegen Körperverletzung u.a.

-2- #5

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE au: zg>

als Verteidigerin,

Justizangestellte «a

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft unides Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5.Juni 1978 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die Kosten der Revision der Staatsanschaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

| Die Staatsanwaltschaft bemängelt, daß der Tatrichter

| den Angeklagten im Zusammenhang mit der Prostitution, die die Zeugin Se- PB in Osnabrück ausgeübt hat, nicht wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a Abs.1 Nr.1 StGB) verurteilt hat. Die Nichtanwendung des § 181a StGB ist indessen angesichts der bindenden Feststellungen des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter vermochte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen, daß der Angeklagte von der Prostitution der Zeugin Se -P eb in Hagen nichts gewußt hat (UA S.15) und daß die Zeugin die Prostitution in Osnabrück ohne den bestimmenden Einfluß des Angeklagten aufgenommen und nur zwei Nächte ausgeübt hat (UA 5.8-9). Nach den Feststellungen hat die Zeugin Sp -PeiiiiB> aus den Osnabrücker Einkünften nur den Verdienst einer Nacht in Höhe von etwa 300 DM an den Angeklagten abgeliefert. Das Landgericht hat sich außerstande gesehen, zuverlässige Feststellungen darüber zu treffen, daß der Angeklagte beabsichtigte, aus dem Prostitutionseinkommen der Zeugin ScED- Pe weitere Beträge an sich zu bringen. Der Tatrichter war hierbei nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen (BGH Urteil vom 8.November 1977 - 5 StR 446/77 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978,281).

Der Senat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch im übrigen sachlichrechtlich geprüft. Rechtsfehler, auch zum Nachteil des Angeklagten, haben sich nicht ergeben.

2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Die Anordnung, daß die vom 30.Januar 1978 bis zum 5.Juni 1978

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erlittene, auf einen Haftbefehl nach § 230 Abs.,2 StPO zurückgehende Auslieferungs- und Untersuchungshaft nicht

auf die Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs.1 Satz 2 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar kann eine Anordnung nach § 51 Abs.1 Satz 2 StGB nicht allein auf Umstände gestützt werden, die ihrerseits nur Voraussetzungen des Haftbefehls sind (BGHSt 23,307,308). Doch ergeben hier die besonderen Umstände des Falles, daß der Angeklagte das Verfahren absichtlich verschleppt hat, indem er nach Haftverschonung der Fortsetzungsverhandlung vom 15.März 1976 fern blieb und sich ins Ausland begab. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht, ohne die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens zu Überschreiten, annehmen, daß die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt war.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten und beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen,

Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte