Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 20.12.1995 – 5 StR 351/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen
1. Marat Rustanowitsch Is EEE
aus Pe (RE) . dort geboren am B. Em 1968,
2. Andrei Alexandrowska M (EEE
aus Pas» (TO . dort geboren am MB. EEEEEEEEm 1967,
wegen schweren Raubes u.a.
‚169
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen ha-
ben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Häger Nack als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ee»
als Verteidiger des Angeklagten Ts > ,
Rechtsanwältin EB
als Verteidigerin des Angeklagten
Me.
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. November 1994 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Ange-
klagten entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinschaftlich einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und - so der Vorwurf gegen den Angeklagten Ic» - in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz begangen zu haben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
Die allerdings knapp gefaßten Urteilsgründe erfüllen noch die Anforderungen, die an die Begründung eines aus tatsächlichen Gründen erfolgten Freispruchs zu stellen sind. Der Tatrichter hat zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt, die er für erwiesen hält. Er hat sodann - wenn auch in
besonders komprimierter Form - die Bekundungen des Geschädigten und Hauptbelastungszeugen Ds EEEn - EB mitgeteilt und anschließend ausgeführt, weshalb er diesem Zeugen nicht glaubt. Hierbei hat der Tatrichter auf jeweils beschriebene Widersprüche, Wahrheitswidrigkeiten und Darstellungswechsel in den Angaben des Zeugen während der verschiedenen Verfahrensabschnitte abgestellt (UA S. 8 £.). Zudem hat der Tatrichter einen wesentlichen Teil der Einlassung der Angeklagten, nämlich sie seien nach der vermeintlichen Tat mit einem Taxi - statt mit dem angeblich geraubten PKW - gefahren, durch zwei neutrale Zeugen bestätigt gesehen (UA S. 9). In alledem findet sich auch noch die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. November 1982
- 3 StR 116/82 -; BGH, Beschluß vom 5. Okto-
ber 1995 - 4 StR 330/95 -; BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 5 StR 459/95 - jeweils m.N.) gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Schuld der Angeklagten sprechenden Umstände.
Soweit die Beschwerdeführerin zusätzliche Gesichtspunkte benennt, mit denen der Tatrichter sich ihrer Ansicht nach hätte auseinandersetzen müssen, begründet es hier keinen Rechtsfehler, daß diese Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert sind; denn der Tatrichter war - bei aller Pflicht zur umfassenden Darstellung der Beweiswürdigung - nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der
: Schuld der Angeklagten gehindert haben, in den Ur-
LET
teilsgründen lückenlos anzuführen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 281; BGH, Urteil vom 23. Janu-
ar 1979 - 5 StR 751/78 -).
Laufhütte Harms Schäfer Häger Nack