Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 16.01.1979 – 5 StR 467/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. 2. 3. bh. 5.

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

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- 2 -

An

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16.Januar 1979 - zu 2 bis 6 einstimmig - beschlossen:

1.

Soweit der Angeklagte BB wegen gemeinschaftlichen Bankrotts und wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, wird das Verfahren nach

§ 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.

Die Revisionen der Angeklagten BB, WB und VE gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.Mai 1977 werden gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten D> wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.Mai 1977 nach § 349 Abs.4 StPO

a) soweit der Angeklagte DD wegen Beihilfe zum Bankrott sowi: der Verurteilte Fi wegen gemeinschaftlichen Bankrotts verurteilt worden sind,

b) in allen Strafaussprüchen gegen die Angeklagten Dep un: Fin

mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Di» wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Angeklagten BB, VD und VW

tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Beschwerdeführers DEEP zu entscheiden hat.

-3- Ah

Gründe§

1. Die Verurteilung des Angeklagten Dgg® wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott kann keinen Bestand haben.

a) Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter (UA S.17) der Firma BEB> In-und Export GmbH (vom Landgericht als "BB" bezeichnet (UA 5.13), die Angeklagten BP und FEED, haben der Kasse der DEE (VA 5.187) am 1.Oktober 1971 DM 4.000,-- und am 20.0ktober 1971 weitere DM 16.000,-- entnommen und für eigene Zwecke beiseite geschafft (UA S.152,187). Der Angeklagte D@D hat mit ihnen einen fingierten Darlehensund Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen (UA 5.150) und ihnen über die entnommenen Beträge von DM 4.000,-- und DM 16.000,-- jeweils Quittungen erteilt, die die Kassenentnahmen als Rückzahlung des angeblich der Firma gewährten Darlehens erscheinen ließen (UA S.152). Diese Handlungen hat die Strafkammer bei den Angeklagten Bw und FEED 215 gemeinschaftlichen Bankrott (UA 5.178, 179), beim Angeklagten DEP als Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott gewertet (UA S.187,188).

b) Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht durchweg stand.

Der Geschäftsführer einer GmbH kann die in den 88 239 KO a.F., 2§ 3 StGB n.F. bezeichneten Tatbestände des (betrügerischen) Bankrotts nur durch solche Handlungen erfüllen, dfe er für die Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren Interesse vornimmt. Das folgt aus den hier anwendbare Vorschriften der §§ 50 a StGB 1969, 14 StGB 1975, die insoweit an die Stelle des früheren § 83 GmbHG getreten sind. Bei eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers zum Nachteil der Gesellschaft, namentlich bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken durch Untreue, sind dagegen die sonstigen Strafvorschriften anzuwenden

-h- (BGH Beschluß vom 7.November 1978 - 5 StR 314/78 -). Unter diesen Gesichtspunkten werden bei dem Angeklagten Da» die Entnahmen aus der Kasse der GmbH in der neuen Hauptverhandlung auch der innere Tatbestand zu prüfen sein.

c) Anders verhält es sich mit dem fingierten Darlehrs-und Sicherungsübereignungsvertrag und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung in die der GmbH gehörenden Gegenstände. Darin kann ein (betrügerischer) Bankrott nach §§ 239 Abs.1 Nr.2 KO a.F., 283 Abs.1 Nr.6 StGB n.F. liegen.

d) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott hat auch zur Folge, daß die Verurteilung des Angeklagten FW wegen gemeinschaftlichen Bankrotts keinen Bestand haben kann; sie mußte gemäß § 357 StPO aufgehoben werden.

Damit konnten auch die übrigen, gegen die Angeklagten

DB und FEED vernängten Einzeistrafen sowie die

Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.

2. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten BB wegen: Bankrotts und falscher Versicherung an Eides Statt hat auch auf die Gesamtstrafe in Anbetracht von Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen keinen Einfluß.

3. Zu dem Schriftsatz des Rechtsanwalts Lg» vom 28.Dezember 1978, der dem Senat vorgelegen hat, ist zu bemerken: Der Senat hat lediglich die in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten dienstlichen Äußerungen verwertet; die Gegenerklärung ist den Verteidigern des Angeklagten vn, Rechtsanwalt Bug und

Rechtsanwalt Li jeweils am 20.Juni 1978 zugestellt worden (B1.2450,2453).

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts De» von 4.Januar 1979 hat dem Senat vorgelegen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer