Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 11.01.1979 – 2 StR 647/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

y or

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 647/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeug-Mechaniker Thomas Alois B GE, ohne

festen Wohnsitz, geboren am EEE 1923 in KB (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24, Jui 1978 wird das Verfahren in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe gemäß § 206 a StPO eingestellt.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Ferner wird das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend unter I. entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 19 Fällen und wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung "des Urteils des Schöffengerichts Siegburg vom 1.9.1977" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Das Verfahren muß wegen Verfolgungsver jährung in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe eingestellt werden. Denn die Verjährung dieser vor dem 14. Oktober 1972 beendeten Taten ist während der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Kriminalobermeisters NEE von 3. November 1978 ergibt, waren sie nicht Gegenstand der ersten Vernehmung des Angeklagten (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachrüge erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 2 (ein Jahr sowie neun Monate) erfordert jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne diese Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Bei der neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe wird zu beachten sein, daß im Falle des § 55 StGB nicht

das "Urteil", sondern die in ihm ausgesprochene Strafe einzubeziehen ist.

Schumacher Willms Kirchhof

Meyer Räfle