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BGH Beschluss vom 22.12.1978 – 2 StR 759/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 759/77 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rentner Hans DEE zus HE, dort geboren am GEEEEEEEED 1505,

wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. November 1976 aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen verurteilt wurde. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Angehöriger der Staatspolizeistelle Zugummp/ SMEEMEEEEEEEEEEEEEEED am 6. Mai 1940 auf Anordnung des Dienststellenleiters an zwei unter dessen Vorsitz durchgeführten Standgerichtsverfahren gegen einen 17jährigen und einen 18jährigen Polen teilgenommen, denen zur Last gelegt wurde, ihre Kenntnis von Waffenund Munitionsverstecken den deutschen Stellen nicht offen-

bart zu haben. Der Angeklagte hatte in beiden Fällen für die Todesstrafe gestimmt, die später vollstreckt wurde. Zu jener Zeit hatte es Jedoch keine Rechtsgrundlage für ein Standgerichtsverfahren einer Staatspolizeistelle und keine Strafvorschrift für das den beiden Polen vorgeworfene Verhalten gegeben.

Die Strafkammer geht von der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten aus, er habe die rechtlichen Voraussetzungen für die Standgerichtsverfahren als vorliegend erachtet, zumal der Vorsitzende Jurist gewesen sei. Er habe auch angenommen, daß die abgeurteilten Taten im Krieg strafwürdiges Verhalten gewesen seien. Unter den damaligen Kriegsverhältnissen habe er die Angelegenheit für todeswürdig gehalten. Wegen des Alters der beiden Polen seien ihm keine Bedenken gekommen, da bei ihm Keine Vorstellung vorgelegen habe, daß Jugendliche anders als Erwachsene zu behandeln seien. Er habe keine weiteren Informationspflichten gesehen, um sich von der Legalität der von einem Juristen geleiteten Verfahren zu überzeugen. "Dal er geglaubt habe, die Standgerichtsverfahren seien rechtens, habe er die Todesurteile unterschrieben. Dabei habe er nicht aus Haß gegen das polnische Volk oder gegen eine Rasse, sondern in Erfüllung seiner Pflichten gehandelt (UA S. 63, 64, 68).

Die Annahme der Strafkamner, die beiden Polen seien von denjenigen Führern des Nationalsozialismus und der SS, die Staatspolizeistellen ohne gesetzliche Grundlage mit der Durchführung von Standgerichtsverfahren beauftragt und

Todesurteile bestätigt hatten, rechtswidrig und vorsätzlich

In. FT

getötet worden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Jedoch ist der von der Strafkammer dem Angeklagten gemachte Vorwurf, er habe bei seiner Mitwirkung "die Möglichkeit, daß Rechtsgrundlagen für die Tötungen nicht bestanden, ... in Kauf genommen und auch gebilligt"

(UA S. 69), unvereinbar mit seiner unwiderlegten Einlassung. Denn seine Erklärung, die Todesurteile deshalb unterschrieben zu haben, weil ("da") er das Verfahren für rechtens gehalten habe, kann nur in dem Sinn verstanden werden, daß er das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für das Todesurteil als eine entscheidende Voraussetzung für seine Mitwirkung angesehen hat.

Auf der Grundlage dieser Einlassung hat sich der Angeklagte in einem Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes befunden, nämlich darüber, daß er als Richter in einem rechtlich geordneten Verfahren mitwirke und bei der Zustimmung zum Todesurteil ein gültiges, für den zu beurteilenden Sachverhalt die Todesstrafe androhendes Gesetz anwende. Der Irrtum war, wie die insoweit nicht zu beanstandenden Urteilsausführungen ergeben, für den Angeklagten vermeidbar und somit fahrlässig verschuldet. Er ist dem Irrtum über Tatumstände gemäß § 16 StGB gleichzubehandeln (BGHSt 3, 105; 3, 194, 196; 3, 357, 364). Damit ist in beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen nur der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gerechtfertigt. Diese Tat ist verjährt.

Da nach der Überzeugung des Senats auch in einer neuen

Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden könnte (vgl. UA Ss, 65), war der Angeklagte freizusprechen (vgl. BCHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261; BGH, Urteil vom 20, September 1966 _ 5 StR 321/66). Die Kostenent-Scheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO; von einer Anwendung des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO hat der Senat abgesehen.

Schumacher wWillms Müller Meyer Maier