Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 12.12.1978 – 5 StR 567/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Peter Bw, ohne festen Wohnsitz,
‘geboren am W. EEE 1955 in Bei,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
Faramarz S h EEE ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren 1943 in TeE> (IB),
den Techniker Oonran E11 -HWB ,
ohne festen Wohnsitz, geboren am D-.EEEEEEEED 1945 in Sein (Tod) ,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
Iray Bi EREEEEEED j ohne festen Wo tz
geboren am @. ME 1957 im Im, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Gefangenenmeuterei
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr . Fuhrmann Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus ED als Verteidiger für den Angeklagten DB,
Rechtsanwalt &B und Rechtsanwalt EB,
beide aus (m, als Verteidiger für den Angeklagten Sreii>,
Rechtsanwalt EEE aus aEEEEED> als Verteidiger für den Angeklagten E1-H@,
Rechtsanwalt eEEEBED aus «ED als Verteidiger für den Angeklagten Bi,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B@B und El-HgB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.Februar 1978 in den Strafaussprüchen gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen dieser Beschwerdeführer und die Revisionen der
Angeklagten She und Bi werden
verworfen.
- 3 -
3.
- 3 -
Die Angeklagten SheB und Dip haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten BE und E1-Hg zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
-L-
Gründe§
1. Die Rügen der Angeklagten, die sich dagegen wenden, daß die Strafkammer mit Beschluß vom 4.November 1977 die Ablehnungsgesuche der Angeklagten verworfen hat, sind unbegründet.
Den Ablehnungsgesuchen lag zugrunde, daß die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung am 24.0ktober 1977 gegen den Angeklagten ShB einen Haftbefehl erlassen hatte. In dem Haftbefehl hieß es u.a,.: "Der Angeschuldigte She schlug mit einem Hammer auf den Zeugen Posi ein ... Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat auf Grund des Ermittlungsergebnisses sowie der in der Hauptverhandlung bisher vernommenen Zeugen dringend verdächtig",
Die Revisionen behaupten, in der gesamten Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe kein Zeuge ausgesagt, daß der Angeklagte SmeEEB mit einem Hammer geschlagen habe. Sie beziehen sich auf die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter. Diese hatten erklärt, daß sie an dem Erlaß des Haftbefehls mitgewirkt hätten, eine weitere dienstliche Erklärung aber nicht abgeben würden, da dies nur unter Verletzung des Beratungsgeheimnisses möglich wäre.
Ob das Verfahren bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche, vor allem die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer, vorschriftsmäßig war, braucht nicht erörtert zu werden. Es kommt allein darauf an, ob die Ablehnungsgesuche im Ergebnis zu Recht oder "mit Unrecht" (§ 338 Nr.3 StPO) verworfen worden sind (BGHSt 18,200,204; 21,85,86; 334,338; 23,265,267; Urteil vom 22.12.1970 - 2 StR 527/76 -). Die Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen ergibt, daß die Ablehnung der drei Berufsrichter sachlich nicht gerechtfertigt war.
Die Revisionen berufen sich auf das Urteil des Senats
in BGHSt 23,200,202. Inwieweit an dieser Entscheidung festzuhalten ist, kann offen bleiben. Jedenfalls unterscheidet
-5.-
-5_.
sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall von dem damals entschiedenen. Der Haftbefehl vom 24.Oktober 1977 ist
nicht nach Abschluß der Beweisaufnahme und nicht unmittelbar vor den Schlußausführungen der Verteidiger erlassen worden. In ihm wurde ausdrücklich auf die "bisher vernommenen Zeugen" sowie auf das "Ermittlungsergebnis" verwiesen. Es wurde weder eine (behauptete) falsche Äußerung eines Zeugen wiedergegeben, noch eine Aussage falsch dargestellt. Ein Ausnahmefall, der einem vernünftig denkenden Angeklagten Anlaß geben könnte, aus einer Zwischenentscheidung die Besorgnis herzuleiten, die Richter seien voreingenommen, liegt hier nicht vor. Für einen Richter ist es in aller Regel selbstverständlich, daß er sein abschließendes Urteil nur auf Grund der gesamten Verhandlung bildet. Stellt er als deren Ergebnis eine Tat fest, die hinter dem dringenden Verdacht des § 112 Abs.1 StPO zurückbleibt, so folgt
- entgegen der Auffassung der Revisionen - hieraus nicht, daß der Richter den Angeklagten bei Erlaß des Haftbefehls voreingenommen erscheinen mußte,
2. Mit Recht rügen die Angeklagten Be und El-H@, daß das Gericht eine an den Zeugen weiß gerichtete Frage nicht zugelassen hat. Die Begründung des diese Frage zurückweisenden Beschlusses entspricht nicht den Gesetz (§ 241 Abs.2 StPO). Im übrigen hatte der Vorsitzende diese Frage in einem früheren Zeitpunkt der Hauptverhandlung selbst gestellt, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Zulassung der Frage beantragt. Die Aussagegenehmigung des Zeugen WEB war offenbar nicht beschränkt.
Der Verfahrensfehler berührt allerdings nicht den Schuldspruch. Er kann aber die Strafaussprüche mit betroffen haben.
3. Die Rüge des Angeklagten Biwww aus § 244
Abs.3 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine
-6-
-6 -
Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig angeben, Daran fehlt es hier. Die Revisionsbegründung teilt nicht genau mit, welche Behauptungen als wahr unterstellt werden sollten. Sie gibt lediglich einzelne Sätze des Beweisamtrags wörtlich oder inhaltlich wieder und verweist im übrigen auf den Akteninhalt (Sitzungsprotokoll vom 4.11.1977, S.2 nebst Anlage II). Das reicht nicht aus, weil es für die Entscheidung, ob die Strafkammer sich an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten hat, auf den vollständigen Inhalt des Beweisamtrags ankommt.
Die Rüge wäre im übrigen auch unbegründet. Die Strafkammer hat die Behauptung als wahr unterstellt, daß die von dem Angeklagten benannten Zeugen NE und BoiiiiB "am 19.August 1976 nach 16 Uhr im Hause III der Justizvollzugsanstalt Tg den Angeklagten beobachtet haben „..". Dem widersprechen die Urteilsfeststellungen nicht. Der "ganze Vorfall - mit Ausnahme des Abtransports der festgenommenen vier Angeklagten - war noch vor 16 Uhr endgültig beendet"
(UA S.20). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die in Rede stehenden Tatsachen zunächst als
wahr behandelt, bei der Urteilsfindung aber ersichtlich
als unerheblich angesehen hat; über diesen Wechsel der Auffassung bedurfte es auch keiner Unterrichtung des Angeklagten (BGH Urteil vom 8.10.1974 - 1 StR 463/74 -; BGH NJW 1961,2069; BGH bei Dallinger MDR 1971,897; BGH Urteil vom 21.3.1978
- 1 StR 499/77 -).
- 7-
4. Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Ulsamer