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BGH Urteil vom 12.12.1978 – 1 StR 568/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 568/78 URTEIL UA

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Siegfried Josef D eiEEEEEREEEEED> aus MB, geboren an WB. EEE 1944 in Koi,

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 3 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte im Fall II 8 der Urteilsgründe wegen mittelbarer Falschbeurkundung und im Fall II 11 wegen Untreue verurteilt worden ist,

2.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

1I. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, wegen sechs weiterer Vergehen des tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen zweier Vergehen der mittelbaren Falsshbeurkundung, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

II. Mit der Sachbeschwerde beanstandet der Angeklagte vergeblich die Verurteilung wegen Kreditbetrugs zum Nachteil der MuEmme KEIEEEB-Bank GmbH (Fall II 6 der Urteilsgründe). Er meint, die Bank habe insoweit

„fast" keinen Schaden erlitten, weil sie für den Darlehensbetrag ein dem Angeklagten gehörendes Kraftfahrzeug erworben habe, Dabei läßt der Beschwerdeführer außer Acht, daß die Bank den Besitz an dem genannten Fahrzeug erst erlangt hat, als er festgenommen wurde (UA S. 15); es handelt sich somit nur um eine nachträgliche Minderung des durch die betrügerisch erwirkte Kreditgewährung eingetretenen Vermögensschadens, die den Schuldvorwurf des Betruges nicht berührt, bei Bemessung der Strafe aber ersichtlich berücksichtigt worden ist (UA S. 15, 33, 34).

Soweit der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist, hat das Landgericht die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes mit Recht angenommen (UA S. 31). Die Firma Miggp CGubH hatte hier dem bei ihr als Vertreter tätigen Angeklagten auch das Kassieren von Geldern anvertraut (UA S. 18). Damit war er vertraglich zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verpflichtet (BGHSt 13, 315, 318).

Dagegen wird der Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 11 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Hier spricht das Urteil nicht ausdrücklich von einem Vertreterverhältnis, sondern nur davon, daß der Angeklagte sich gegenüber dem Hersteller Ei@R-GEB verpflichtete, für den Verkauf der ihm übergebenen Ware zu sorgen und danach über die Kassierten Beträge abzurechnen (UA S. 20, 31). Daraus ergibt sich nicht ohne weiteres, daß dem Angeklagten auch in diesem Fall wie bei einem normalen Handelsvertreterverhältnis die Hauptverpflichtung übertragen war, die Vermögensinteressen seines Auftraggebers zu betreuen, und daß er

dabei auch die Möglichkeit hatte, in gewissem Umfang eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen (vgl. BGHSt 22, 190, 191). Die Verurteilung wegen Untreue im Fall II 11 kann daher keinen Bestand haben, sie unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Annahme der mittelbaren Falschbeurkundung im Fall II 4 der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erwirkte eine auf einen falschen Namen ausgestellte Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts (UA S. 14). Bei dieser Bestätigung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S. von § 271 StGB (BGH LM StGB § 348 Abs. 2 - Nr. 8).

Bedenken erweckt dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 271 StGB im Falle II 8 der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen beauftragte der Angeklagte am 18.4.1977 eine Kfz.-Zulassungsfirma, den PKW m BP unit dem amtlichen Kennzeichen @- a WEB auf ihn zuzulassen, wobei er „wiederum! den Falschnamen Seme N@EB verwendete. Die Zulassungsstelle der Landeshauptstadt Mb vermerkte die Personalien des echten Se N@WB in ihren Kfz.-Karteien und stellte dem Angeklagten unter den Falschangaben einen Fahrzeugschein aus (UA S. 17). Damit hat sich der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht einer mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht. Denn Kraftfahrzeugscheine und Kfz.-Zulassungskarteien sind jedenfalls insoweit keine öffentlichen Urkunden oder Register im Sinne von § 271 StGB, als sie Angaben zur Person des Zulassungsinhabers enthalten

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(BGHSt 20, 294; 22, 201, 203). Ein Freispruch vom Schuldvorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung in diesem Fall ist allerdings nicht möglich, weil die weitere Sachaufklärung ergeben kann, daß der Beschwerdeführer sich hier einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht hat. Eine solche Straftat läge möglicherweise vor, wenn der Angeklagte die mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs beauftragte Firma schriftlich bevollmächtigt und die Vollmacht unbefugtermaßen mit dem Namen „NEEB" unterzeichnet hätte; ein derartiger Vorgang wäre auch Gegenstand der angeklagten Tat i.S. von § 264 StPO. Insoweit ist also ebenfalls die Zurückverweisung geboten.

Der Wegfall der Verurteilungen in den Fällen II 8 und II 11 der Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

A

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Dagegen ist die Revision im übrigen zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weitere Rechtsfehler nicht ergeben hat.

Mayr Loesdau Mösl

Pikart Herdegen