Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 22.05.1986 – 4 StR 153/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Gerd-Erich M m aus Mo, geboren am EM. MEMEB 1950 in Sciiiiinme,

wegen Betruges

I

2. SL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken von

7. November 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

5. 52

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung des "Urteils" (richtig: der Strafe aus dem Urteil - vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 2 StR 534/78, bei Holtz MDR 1979, 280 - in Höhe von einem Jahr und neun Monaten) des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Zwar hat das Landgericht gegen den von 1971 bis 1933 achtmal bestraften, zu insgesamt acht Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten, der durch die demanhängigen Verfahren zugrunde liegenden Straftaten einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 12.000,-- DM verursacht hat, lediglich Einzelstrafen von zweimal sieben Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Es hat aber bei der Strafzumessung berücksichtigt, "daß die Rückfallvoraussetzungen des § 43 StGB vorliegen" (UA 7).

§ 48 StGB ist durch Art. 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I, S. 393) aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.

Obwohl das Landgericht durchaus maßvolle Einzelstrafen verhängt hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, da3 es bei der Beachtung des jetzt ma3dgeblichen Strafrahmens auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal es in den beiden ersten Fällen nur eine um einen Monat über der Mindeststrafe des § 48 StGB liegende Strafen verhängt hat. Das muß zur Aufhebung aller Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe führen.

Hürxthal Meyer Goydke

Jähnke Meyer-Goßner