Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 28.11.1978 – 1 StR 250/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

066

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 250/78 URTEIL ur

in der Strafsache

gegen

den Richter am Amtsgericht Jürgen D Em aus TEE, geboren am EB. EEE 1941 in Draiiip,

wegen Rechtsbeugung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WWW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | der Angeklagte und sein Verteidiger

Rechtsanwalt Dr. ED, (GEN ,

Justizhauptsekretärin a» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 12. Januar 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

‚, Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer stellt auf Grund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten folgendes fest:

Er lud den Wahlverteidiger der damaligen Angeklagten Erna Gosch absichtlich nicht zum Hauptverhandlungstermin vom 6. Februar 1975; er befürchtete nämlich, der Rechtsahwalt werde seine Mandantin warnen und den Erfolg des am 29. November 1974 verfügten Vorführungsbefehls verhindern. In der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1975 teilte der Angeklagte der vorgeführten Frau Gosch mit, daß ihr Verteidiger nicht geladen worden sei, und bot ihr an, ihn nunmehr telefonisch zum Termin zu holen; sie verzichtete darauf. Hätte sie auf der Ladung des Verteidigers bestanden, so hätte der Angeklagte die Hauptverhandlung unterbrochen oder vertagt. Nach seiner unwiderlegten Darstellung hat er die Sache verhandelt in dem Glauben, prozessual ordnungsgemäß zu verfahren; eine bewußte Ausschaltung des Verteidigers lag ihm fern. Frau Gosch ‘wurde verurteilt; sie legte kein Rechtsmittel ein.

Das Landgericht hält den äußeren und inneren Tatbestand des § 336 StGB nicht für gegeben (UA S. 3). Unwiderlegbar habe Frau Gosch aus freien Stücken auf die

Zuziehung ihres Verteidigers verzichtet, der Angeklagte habe auch an einen rechtswirksamen Verzicht geglaubt. Deshalb lasse sich ein begründeter Tatverdacht der Rechtsbeugung "durch rechtswidrige Ausschaltung des Verteidigers aus dem Strafverfahren GEM" nicht mehr bejahen (UA S. 15).

1. Die insoweit von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft meint, der Tatrichter habe zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, daß ein Nachteil der Frau GEB schon durch das Unterlassen der Ladung des Verteidigers eingetreten sei.

a) Allerdings ist - entgegen der Ansicht der Strafkammer - nach den Feststellungen der objektive Tatbestand des § 336 StGB verwirklicht worden, weil der Angeklagte - bei der Leitung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei gegen das Gesetz verstoßen hat. Nach § 218 StPO war er zur Ladung des Verteidigers verpflichtet. Es ging hier nicht - wie die Verteidigung offenbar meint - um die Beachtung der in § 217 StPO normierten Ladungsfrist, sondern darum, daß der Verteidiger überhaupt Kenntnis von dem neuen Hauptverhandlungstermin erhielt. Schon das Unterlassen der Ladung vor der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1975 stellt sich hiernach als Gesetzesverletzung zum Nachteil der Frau Ge dar; es hatte zur Folge, daß sie nach ihrer Vorführung ohne den gewählten Verteidiger dastand, mit dem sie ihr weiteres Prozeßverhalten hätte absprechen können.

b) Indessen tragen die Erwägungen des Landgerichts zur inneren Tatseite den Freispruch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/1-str-250-78#rd_7

Der nach § 336 StGB erforderliche Vorsatz muß sich auch auf die Benachteiligung der Partei beziehen (RGSt 25, 276, 278; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 336 Ran. 7; Lackner, StGB 12. Aufl. § 336 Anm. 6). Den Urteilsausführungen läßt sich jedoch die Feststellung entnehmen, daß der Angeklagte - als er die Ladung unterließ - der Meinung war, der Verstoß gegen § 218 StPO werde geheilt werden: entweder dadurch, daß Frau GEB auf ihren Ver- ‚teidiger verzichtete, oder dadurch, daß dieser zur Hauptverhandlung noch herbeigerufen wurde. Diese Vorstellung des Angeklagten findet ihren Ausdruck in der nicht widerlegten Einlassung, er habe geglaubt, prozeßordnungsmäßig zu verfahren, und eine bewußte Ausschaltung des Verteidigers habe ihm ferngelegen (UA S. 5, 6). Damit fehlt es an einer subjektiven Voraussetzung für die Anwendung des § 336 StGB.

2. Die weiteren Angriffe der Revision gehen fehl.

Eine Rechtsbeugung zum Nachteil des Verteidigers kommt nicht in Betracht. Er ist nicht Partei im Sinne des § 336 StGB. Es geht im Strafprozeß nicht um seine Interessen, sondern um die seines Mandanten. Der von der Revision angeführten gegenteiligen Meinung Bindings vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Was die Revision gegen die Annahme der Strafkammer vorbringt, die Einlassung des Angeklagten habe eine gewisse innere Schlüssigkeit für sich (UA S. 14), bewegt sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die jedoch einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.

Mayr Loesdau Mösl

: Woesner Zipfel