Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 15.11.1978 – 2 StR 445/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
era
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 445/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gerhard Max B Ep aus re @EB, sort geboren am ai 1955,
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt gm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m»
als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. November 1977 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkamner (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Verteidiger hat mit der auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision nur den Strafausspruch angegriffen. Diese Beschränkung ist jedoch wegen Fehlens der nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung unwirksam. Soweit sich das Rechtsmittel somit auch auf den Schuldspruch erstreckt, ist es mangels einer Begründung gemäß § 344 Abs. 1 StPO unzulässig (BGH, LM Nr. 1 zu § 302 StPO).
Im übrigen hat die Revision mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch muß aufgehoben werden. Die Jugendkammer hat verkannt, daß bei der Entscheidung, ob wegen der "Schwere der Schuld" (§ 17 Abs. 2, Alternative 2 JGG) eine Jugendstrafe erforderlich ist, der Strafzweck der Abschreckung anderer keine Rolle spielen darf, da dieser Gesichtspunkt nicht den im Jugendgerichtsgesetz geltenden Vorrang des Wohles des Jugendlichen berücksichtigt (BGHSt 15, 224, 226). Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat sie nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des äußeren Tatgeschehens unter Betonung der durch das Handeln des Angeklagten verursachten Gefährdung ausgeführt, dieser Fall zeige, wie erheblich der Rechtsfrieden gestört werden könne, wenn Menschen, die - wie der Angeklagte - innerlich nicht genügend gefestigt seien, Waffen im Besitz hätten,und wie bedenkenlos und leichtfertig ohne Vorliegen eines Erfordernisses damit umgegangen werde. Dieses Verhalten, so heißt es im Urteil weiter, müsse im Strafmaß zum Ausdruck kommen; aus spezial- und generalpräventiven Gründen halte sie, die Jugendkamnmer, eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für notwendig. Diese Erwägungen zeigen, daß das Landgericht hier der Generalprävention wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Da der
Rechtsfolgenausspruch schon aus diesem Grund nicht bestehenbleiben kann, bedarf es nicht der Entscheidung, ob die Urteilsgründe den Schluß nahelegen, daß die Jugendkammer zu Unrecht (vgl. BGH aa0) davon ausgegangen ist, für die Bestimmung einer Jugendstrafe sei im Falle der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG in erster Linie der (äußere) Unrechtsgehalt maßgebend. Ferner erübrigt sich ein Eingehen auf das Einzelvorbringen des Angeklagten zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sowie auf die Verfahrensbeschwerde.
Die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs hat auch die der Einziehungsanordnung zur Folge. Über die Einziehung ist ebenfalls neu zu befinden. Dabei wird zu beachten sein, daß in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB, § 56 Abs. 1 Nr. 1 WaffG die Zulässigkeit einer Einziehung nicht von den Voraussetzungen des § 74 a StGB abhängig ist.
Schumacher willms Müller Meyer Maier