Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 08.11.1978 – 2 StR 598/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 598/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich Johann S guiiiEm> zus KB. dort geboren an EB 9:9,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
BG
BR N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Köln vom
20. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur zum Teil Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Umstand, daß der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinwirkung (Blutalkoholgehalt von 2,6 %0) begangen habe, könne nicht bei der Prüfung,ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB vorliege, berücksichtigt werden,sondern allein bei der Frage der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die zu keiner Abweichung von dem Normalfall des § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB führe. Diese Begründung läßt deutlich erkennen, daß die
Strafkammer hier einen nach ihrer Auffassung allgemein geltenden Grundsatz und nicht etwa eine auf den Einzelfall abstellende Würdigung zum Ausdruck bringen wollte. Das Landgericht hat damit aber verkannt, daß bei der Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind,
vor allem auch der Grad der Schuldfähigkeit. Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof früher in ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs "mildernde Unmstände" vertreten (vgl. LM, Nr. 8 zu § 212 StGB). Er gilt aber auch für das diesen Begriff ersetzende Merkmal des "minder schweren Falles"; denn dieses ist nicht enger begrenzt als jene frühere Umschreibung (BGHSt 26, 97 ff).
Es läßt sich nicht ausschließen, daß die unzutreffende Ansicht des Landgerichts die Strafzumessung beeinflußt hat.
Schumacher Kirchhof Müller Meyer Räfle