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BGH Urteil vom 19.09.1978 – 5 StR 435/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

08° StR 4 8 NT G FR

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Johbarn aus Em,

dort geboren am ii ‚um 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs hat in der Sitzung vom 19.September 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus >

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24.Februar 1978 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen und die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu

entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Zur Begründung der auf § 338 Nr.3 StPO gestützten Rüge hätte die Revision den Inhalt der Ablehnungsgesuche und die zu diesen Gesuchen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen mitteilen müssen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Das ist nicht geschehen.

2. Die Rüge, mit der die Revision eine Verletzung des § 100a StPO geltend macht, bleibt ebenfalls erfolglos. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht nur, daß der Zeugin BE in der Hauptverhandlung das auf einer Maßnahme nach § 100a StPO beruhende Protokoll über ein Telefongespräch zwischen der Zeugin und ihrer Mutter vorgehalten worden ist. Das genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO, Die Revision hätte mindestens angeben müssen, welchen Inhalt der Vorhalt hatte und welche Aussagen die Zeugin BB im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemacht hat.

5. Die auf eine Verletzung des §§ 251 Abs.1 Nr.1 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet.

Il. 1. Die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, zu den Einzelstrafen und zur Einziehung halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

2. Dagegen ist die Festsetzung der Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat zutreffend das Urteil des Schöffengerichts in Emden vom 25.März 1975 als die früheste Verurteilung angesehen und demgemäß die in den Fällen II1 - II 7 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen sowie die Strafe aus dem Urteil vom 25.März 1975 in die erste der von ihm gebildeten Gesamtstrafen einbezogen. Fehlerhaft ist Jedoch, daß das

-L-

Landgericht nicht auch die beiden Kinzelstrafen wegen Antsanmaßung in Tateinheit mit Nötigung und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung, die das Schöffengericht in Lmden am 2.Mai 1975 verhängt hatte, in dieselbe Gesamtstrafe einbezogen hat. Denn auch diese Taten waren vor dem 25.März 1975 begangen worden (UA 5.24).

Unter diesen Umständen ist der Urteilszeitpunkt vom 2.Mai 1975 für die Gesamtstrafbildung, die dem Landgericht oblag, ohne Bedeutung. Das Landgericht hatte keinen Anlaß, die für den Fall II 8 der Urteilssründe (Tatzeit: 1.April 1975) verhängte Binzelstrafe mit den vom Schöffengericht in Emden am 2.Mai 1975 gebildeten kinzeilstraien in eine gesonderte, zweite Gesamt-

2

diz Einzelstrafen für die nach Taten (Fälle II 9 - II 17 der Urteilsgründe) zu einer dritten Gesamtstrafe zusammenzu-

strafe aufzunshnen,

dem 2.Maji 1975

a

fassen. Vielmehr war in Hinblick auf sämtliche nach dem 25.März 1975 begangenen Taten eine einzige Gesamtstrafe zu bilden, in der die Sinzeistrafen für die Fälle II 7 - II 17 der Urteilsgründe auigehen.

dlung zei auf folgendes hingewiesen:

Es versteht sich zwar von selbst, daß bei gleichzeitiger Verhängunz nehrerer Gesa

ni

ıtstrafien die tatsächliche Strafdauer, die sich aus der Summe der Gssamtstrafen ergibt, schuldangemessen bleiben mul, is Könnte sich jedoch empfehlen,

im Urteil darauf einzugehen, wenn - wie im angefochtenen - auf eine besonders lange Gasamtdauer erkannt wird.

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3. Mit der Gesamtstrafe hatte der Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Hierüber hat der Tatrichter neu zu entscheiden. Der Senat weist darauf hin, daß das vom Landgericht bei der recht knappen Begründung des Maßregelausspruchs erwähnte Merkmal der "hohen Rückfallgeschwindigkeit" (UA S.55) in den Feststellungen über die Symptomtaten keine Stütze findet.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte