Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 19.09.1978 – 5 StR 402/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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— En
DH BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hartwig H EEE aus Fein - Hagen, geboren am @. MB 1950 in SCHNEE» ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung u.a,
2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.September 1978,an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25.Juli 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Folgende Verfahrensbeschwerden greifen durch.
1. Die Strafkammer war mit Richter am Landgericht GEB und Richter @WB nicht vorschriftsmäßig besetzt. Die Revision trägt dazu vor, das Präsidium habe mit Beschluß vom 4.Mai 1977 der mit Wirkung vom 1.Juli 1977 neu gebildeten 5.großen Strafkammer die Richter am Landgericht EEE und von GB als beisitzende Richter zugewiesen. Es habe sodann durch Beschluß vom 22.Juni 1977 "mit Rücksicht auf den Beginn der Schulferien am 16.06.1977 und die damit verbundene frühzeitige Abwicklung des Erholungsurlaubs der Richter" den Geschäftsverteilungsplan für die Zeit vom 1.Juli 1977 bis zum Beginn der Gerichtsferien geändert, "um die Durchführung der anstehenden Hauptverhandlingstermine zu gewährleisten". Dabei sei u.a. beschlossen worden: Die Richter am Landgericht EEE> und von EB scheiden für die Zeit vom 1.Juli bis 13. bzw. 10.Juli 1977 aus der 5.großen Strafkammer aus. Sie werden für diese Zeit der 7. bzw. 8.Zivilkammer zugewiesen. Richter am Landgericht > scheidet für die Zeit vom 1. bis 10.Juli 1977 aus der 3.großen Strafkammer bzw. Jugendkammer aus und tritt "insoweit" der 5.großen Strafkammer bei. Richter > wird für die Zeit vom 1. bis 10.Juli 1977 neben seiner Tätigkeit in der Zivilkammer bzw. Strafbeschwerdekammer der 5.großen Strafkammer zugewiesen.
Der Senat hält diesen Sachverhalt für erwiesen. Zwar hat der Präsident des Landgerichts sich hierzu dienstlich nicht geäußert, obwohl die Staatsanwaltschaft ihn ausdrücklich darum ersucht hatte (Bd.III B1.71 R a.A.). In den Akten findet sich nur ein Vermerk des im Auftrag des Präsidenten handelnden Richters am Landgericht EB
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(Bd.III B1l.72 d.A.). Danach sind die Tatsachen in der Revisionsbegründung richtig wiedergegeben worden. Der Senat hält diese Äußerung eines "Präsidialrichters"
für sich allein nicht für ein ausreichendes Beweismittel. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidium, dessen Vorsitzender der Präsident ist. Deshalb sind dienstliche Äußerungen zu Fragen der Geschäftsverteilung grundsätzlich vom Präsidenten abzugeben. Er kann diese Aufgabe nicht auf einen anderen Richter übertragen. Im vorliegenden Fall hat der erwähnte Vermerk allerdings dem Präsidenten zur Kenntnisnahme vorgelegen. Dieser
hat ihn mit seiner Paraphe abgezeichnet. Der Senat schließt daraus, daß der Präsident sich den Inhalt des Vermerks zu eigen gemacht, mithin ebenfalls die Richtigkeit des Revisionsvorbringens bestätigt hat.
Danach hat das Präsidium die Besetzung der 5.großen Strafkammer für einen auf wenige Tage bemessenen Zeitraum, für den die Hauptverhandlung in dieser Sache bereits angesetzt war (Bd.II B1.116 d.A.), abweichend von der sonst geltenden Geschäftsverteilung geregelt. Das war unzulässig. Das Gerichtsverfassungsrecht wird aus rechtsstaatlichen Gründen und im Interesse des Vertrauens der Rechtssuchenden von dem Grundsatz der Stetigkeit beherrscht. Er besagt, daß die Spruchkörper grundsätzlich für ein Geschäftsjahr (oder bei Neugründung eines Spruchkörpers innerhalb des Geschäftsjahres für dessen Rest) im voraus und nicht von Fall zu Fall bestimmt werden. Dadurch soll eine willkürliche Zusammensetzung der Spruchkörper verhindert werden (BGHSt 10,179,181). Diese Grundsätze haben in 8 21 e Abs.1 GVG ihren Niederschlag gefunden. Eine nachträgliche Änderung in der Besetzung der Spruchkörper ist nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 14,321,325;
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26,382,383). § 21 e Abs.3 GVG führt hierfür die Überlastung oder ungenügende Auslastung eines Richters
oder Spruchkörpers sowie den Wechsel oder die
dauernde Verhinderung einzelner Richter an. Ob diese Aufzählung der Gründe erschöpfend ist oder ob es noch andere Vorkommnisse gibt, die eine alsbaldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich machen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls muß es sich immer um Gründe handeln, die sich nicht in einer nur vorübergehenden Verhinderung einzelner Richter erschöpfen. Für diese Fälle hat das Präsidium - ebenfalls für die Dauer des Geschäftsjahres - die Vertretung zu regeln. Das hat so zu geschehen, daß
für die voraussehbaren Verhinderungsfälle die Besetzung
der Spruchkörper gewährleistet ist (BGHSt 7,205,209,210; 27,209,210,211). Zu den voraussehbaren Verhinderungen gehören auch die erfahrungsgemäß zu erwartenden Beurlaubungen während der Schulferien. Stellt sich im Laufe des Geschäfts-Jahres heraus, daß die für die Vertretung getroffenen Anordnungen nicht ausreichen, so hat das Präsidium sie zu ergänzen. Ausnahmsweise kann auch eine Bestellung zeitweiliger Vertreter in Betracht kommen (BGHSt 27,209). Hier hat das Präsidium in dem von der Revision beanstandeten Beschluß indessen nicht über die Vertretung beschlossen.
Es hat vielmehr einen auf wenige Tage befristeten Wechsel in der Besetzung der Spruchkörper vorgenommen. Danach schieden die ordentlichen Beisitzer der 5.großen Straf- ‘ammer vorübergehend aus dieser aus. Dafür traten der tichter am Landgericht WWW und der Richter EEE
für einige Tage (als Mitglieder, nicht als Vertreter)
.n die Kammer ein. Diese Anordnung lief im Ergebnis
larauf hinaus, daß für die am 5.Juli 1977 gegen den Ange- :lagten anstehende, bereits einige Zeit vorher anbe-
'aumte Verhandlung abweichend vom Jahresgeschäftsverteilungslan ein besonderer Spruchkörper gebildet wurde. Es liegt er unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO vor.
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2. Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß die Zeugen Maria RER und Dieter RE entgegen § 52 Abs.3 StPO nicht über ihr Recht belehrt worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Maria R@B ist die Mutter, Dieter R@MB ist der Bruder des früheren Mitbeschuldigten Winiried R@B. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren wegen der hier abgeurteilten Tat zunächst gegen den Beschwerdeführer sowie gegen SB Ec® und Winfried RW gemeinsam geführt. Maria RER und Dieter RER haben deshalb als Angehörige eines Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs.1 Nr.3 StPO. Es ist nicht dadurch untergegangen, daß die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10.Mai 1977 das Verfahren gegen Si :-® und Winfried R&B abgetrennt und - unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme der Ermittlungen nach Abschluß des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer - gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt hat (BGH Beschluß vom 8.Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - bei Holtz in MDR 1978,280 mit weiteren Nachweisen).
Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Wären die Zeugen vorschriftsmäßig belehrt worden, so hätten sie möglicherweise ihre Aussage verweigert. Das hätte zu einem anderen Beweisergebnis über Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten führen können.
A h
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte