Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 04.07.1978 – 4 StR 378/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

7

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 378/78 BESCHLUSS 3278

in der Strafsache

gegen

1, den Kanonier Klaus TE aus CEB- mm, dort geboren am NED 1957,

2, den Maurer Hans-Peter N EB aus KB - ED, geboren am EEE 194: in TEE,

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

nD

- BG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

24, Juli 1978 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23, Januar 1978 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

1. auf die Revision des Angeklagten Te, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,

2, auf die Revision des Angeklagten NP, soweit die Einziehung des sichergestellten Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen Tz-W@B 18 angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten NEE dahin ergänzt, daß er des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Nb wesen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tatein-

heit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den bei der Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen. Den Angeklagten TB hat das Landgericht wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Auch die Schuld- und Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus-

führungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift

vom 4. Juli 1978 verwiesen. Die Schriftsätze der Verteidi-

ger vom 15. und 27. Juli 1978 haben dem Senat vorgelegen.

2, Soweit sich die Revision des Angeklagten Te» gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtet, hat sie Erfolg. Das Landgericht führt hierzu im wesentlichen nur aus, dem Angeklagten müsse "zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf ihn durch Teilvollstreckung der Strafe bewußt gemacht werden, für begangenes Unrecht, insbesondere so grobes Unrecht, einstehen zu müssen", anderenfalls werde er sich "in ähnlichen Verhaltenssituationen nicht anders verhalten", Eine solche Begründung mag in vielen Fällen aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat und der Tatausführung ausreichen, Der vorliegende

} | i ! | I i ı

Al

Fall weist jedoch Besonderheiten auf, mit denen sich das Landgericht näher hätte auseinandersetzen müssen. Der Angeklagte ist unter äußerst ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen, die nachhaltige Entwicklungsstörungen zur Folge hatten, unter denen er offensichtlich heute noch leidet. Er hat sich gleichwohl bisher ordentlich geführt. Auf seiner Arbeitsstelle, auf der er seit der Schulentlassung ununterbrochen tätig war, hat er sich als "zuverlässiger Mitarbeiter" bewährt und wird auch in Zukunft

dort arbeiten können, Er ist bisher nicht bestraft worden, sondern hat nur einmal - im Jahre 1974 - einen Verweis erhalten, und ist bislang offenbar auch nicht durch übermäßigen Alkoholgenuß hervorgetreten, Im vorliegenden Fall hat er ersichtlich in einer Ausnahmesituation gehandelt,

in welche er als junger Soldat in einer ihm fremden Umgebung hineingeraten war und in der er - im Zustand verminderter Schuldfähigkeit - dem ungünstigen Einfluß sei-

nes viel älteren Mittäters erlegen ist. Alle diese Umstände mußte das Landgericht bei seiner nach § 21 Abs, 2 JCG zu treffenden Entscheidung mit in Erwägung ziehen, Angesichts des Schweigens der Urteilsgründe läßt sich nicht ausschliessen, daß das Landgericht diese Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hat und deshalb von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils zwingt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78).

3. Die Revision des Angeklagten NW wendet sich mit Erfolg gegen die Einziehung des bei der Tat benutzten Kraftfahrzeugs. Das Landgericht meint, aus dem Kaufvertrag vom 14, Mai 1977 ergebe sich "eindeutig", daß die Übereignung des Fahrzeugs "mit dem Kaufvertragsabschluß er-

folgen sollte", Der Generalbundesanwalt ist demgegenüber aufgrund des Vertragswortlauts der Ansicht, die nicht rechtskundigen Vertragspartner hätten "offensichtlich" einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt vereinbaren wollen. Ob diese Ansicht zutrifft, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. "Eindeutig" ergibt sich die Übereignung aus dem Kaufvertrag allein jedenfalls nicht. Das Landgericht hätte diese Frage vielmehr näher prüfen müssen. Der Ausspruch über die Einziehung, welcher das Eigentum des Angeklagten an dem Fahrzeug voraussetzt, kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts mangels ausreichender weiterer Feststellungen nicht in der Lage, insoweit selbst zu ent-

scheiden.

-6 - AT

Falls sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, daß noch kein Eigentumsübergang erfolgt ist, wird zu prüfen sein, ob die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fahrzeug einzuziehen ist (vgl. BGHSt 25, 10 ff mit weiteren Nachweisen),.

willms Hürxthal Knoblich Ruß

Salger