Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 22.08.1978 – 1 StR 334/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 334/78 URTEIL RER

in der Strafsache

gegen

den Jockey Joseph Lionel CG u , ohne festen Wohnsitz, geboren am 8. EEE 13.5 in Ce (SB LEW), zur Zeit in Haft, .

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, . die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ge bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GEEEEEEED =: GE als Verteidiger, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 1978 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung, begangen in Tateinheit mit Nötigung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Il. Revision der Staatsanwaltschaft

1. zu Unrecht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen

die Annahme von Tatmehrheit. Der Angeklagte hatte zunächst nur beschlossen, auf seinen Nebenbuhler WEB loszugehen, und ihm diesem Entschluß entsprechend Verletzungen mit dem Messer beigebracht (UA S. 8, 9). Erst als WB piutend zu Boden gefallen war und die Erregung des Angeklagten nachgelassen hatte, sperrte er das Zimmer ab und wandte sich mit Drohungen an Hilde MP (UA Ss. 9). Hieraus entnimmt der Tatrichter, daß der Angeklagte nach Ausführung der Messerstiche und nach Abklingen seiner Erregung einen neuen Entschluß faßte (UA S. 20). Das rechtfertigte die Annahme von Tatmehrheit.

Nach Meinung der Staatsanwaltschaft ist das gesamte Geschehen nur als eine Tat anzusehen, weil die Körperverletzung WEB bis fünf Uhr morgens fortgedauert habe; erst zu diesem Zeitpunkt sei die Körperverletzung vollendet gewesen. Das trifft nicht zu. Das Vergehen gegen

ir

§ 223 a StGB ist in aller Regel kein Dauerdelikt (Stree in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. vor § 52 Rdn. 82; Dreher StGB 37. Aufl. § 223 Rdn. 7; Lüttger JR 1971, 140); der strafrechtlich relevante Erfolg ist hier bereits mit der Zufügung der Verletzungen eingetreten.

Es bleibt allerdings zu prüfen, ob der Angeklagte eine weitere - selbständige - Körperverletzung dadurch beging, daß er ärztliche Hilfe verhinderte und damit die Fortdauer der Schmerzen und eine weitere Gesundheitsbeschädigung bewirkte. Ein Aufrechterhalten der Schmerzen hat die Rechtsprechung vielfach als tatbestandsmäßig angesehen, wenn ein Arzt es pflichtwidrig unterlassen hatte, Linderungsmittel einzusetzen (RGSt 75, 160, 165; BGH LM § 230 Nr. 6; OLG Hamm NJW 1975, 604 Nr. 14). In allen diesen Fällen war jedoch der Täter nicht für die Verursachung des Übelbefindens verantwortlich. Hier ist die körperliche Mißhandlung mit ihren Folgen durch die Bestrafung gemäß § 223 a StGB abgegolten. Daß die zeitweilige Verhinderung ärztlicher Hilfe eine Steigerung der Schmerzen oder der Gesundheitsbeschädigung bewirkt hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Zu-

mindest fehlt es insoweit am Vorsatz: der Angeklagte duldete es, daß Frau Me WERNE einen Notverband anlegte (UA S. 10).

2. Die Revision meint außerdem, daß die Strafkamnmer zu Unrecht keine Geiselnahme (§ 239 b StGB) angenommen habe: Der Angeklagte habe sich WEB bemächtigt und diese Lage zur Nötigung der Frau MB ausgenutzt.

Das Landgericht hält das Tatbestandsmerkmal des "Sichbemächtigens" deshalb nicht für gegeben, weil der Ange-

klagte über WEB keine physische Gewalt (d.h. körperliche Herrschaft, vergleichbar dem Gewahrsam an Sachen) in dem Sinne erlangt habe, daß sich die Verletzung oder Tötung als ständig gegenwärtige, sofort vollziehbare Aktualität darstellte; der Angeklagte habe sich auf eine Drohungsäußerung, verbunden mit einer entsprechenden Geste beschränkt (UA S. 20, 21).

Den Begriff des "Sichbemächtigens" hat die Strafkammer rechtlich zutreffend bestimmt. Auch die Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Als der Angeklagte drohte, auf den am Boden liegenden WEB erneut einzustechen, warf sich Frau MB schützend über ihn (UA S. 9); daß dies möglich war, spricht entscheidend gegen eine körperliche Verfügungsgewalt des Angeklagten. Die Tatsituation unterschied sich von den Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung die Anwendung der §§ 239 a, 239 b StGB geboten haben (BGHSt 26, 70, 72; 26, 309, 310; BGH, Urteil vom 21. Juli 1976 - 2 StR 340/76): Dort hatte der Täter das Opfer an sich gerissen oder es mit einer Schußwaffe in Schach gehalten. Das Landgericht hielt sich deshalb im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden Würdigung, wenn es annahm, der Angeklagte habe nur eine Drohgeste ausgeführt, er habe sich aber des Verletzten nicht "bemächtigt".

Auch das folgende Tatgeschehen rechtfertigte nicht die Anwendung des § 239 b StGB. Der Angeklagte steckte das Messer weg und sprach auch keine Drohung mehr aus, als er Frau MB wiederholt die Bitte abschlug, die ‚|mmertür zu öffnen (UA S. 10).

II. Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Annahme von Tatmehrheit. Wie oben dargelegt, ist diese Beanstandung unbegründet. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler.

Beide Revisionen mußten deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft verworfen werden.

Mayr Loesdau Pikart Woesner zipfel