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BGH Urteil vom 25.07.1978 – 1 StR 276/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1_StR 276/78 URTEIL 2713

in der Strafsache

gegen

den Versicherungsvertreter Harry GEB aus NER-EEB, geboren am. EEE 1944 in GreEe/ ACH (Tri), zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

IS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Februar 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 62 Straftaten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre sechs Monate und vier Jahre sechs Monate) verurteilt; in die erste Gesanmtstrafe ist eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen worden. Die Revision

des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Dieb-

stahls und wegen schweren Raubes (Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe). Die Schuldsprüche in den übrigen Fällen sind, wie die Prüfung auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt, rechtlich unbedenklich,

1. Versuchter Diebstahl

Zu Unrecht meint die Revision, im Fall III 1 der Urteilsgründe sei es nur zu Vorbereitungshandlungen, nicht aber zum Versuch gekommen. Der Mittäter des Angeklagten erwartete nach den Feststellungen (UA S. 62) Frau Kb in deren Garage, um die Plastiktüte mit den Tageseinnahmen zu ergreifen, sobald Frau Kb sie auf den Boden gestellt haben würde; das Unternehmen konnte nicht in

der geplanten Weise durchgeführt werden, weil sie

- entgegen der Erwartung der Täter - die Tüte nicht aus der Hand gab (UA S. 62, 63). Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines versuchten Diebstahls nicht rechts-

fehlerhaft. Der Mittäter stand "auf dem Sprung", die Schwelle zum "jetzt geht's los" war überschritten (BGHSt 26, 201, 203). In den von der Revision angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs (bei Dallinger MDR 1973, 728 und 900) wurde kein Versuch angenommen, weil es objektiv noch nicht zu einer Gefährdung des Rechtsguts gekommen war. Ob dieser Gesichtspunkt nach neuem Recht noch maßgeblich ist (dagegen BGHSt 26, 201, 203

und Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76), kann hier offen bleiben.

2. Schwerer Raub

a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Gewalt im Sinne des § 249 StGB angewandt, als er mit dem Pkw der Frau KB weiterhin rückwärts auf die Straße fuhr, obwohl sie den Griff der noch nicht geschlossenen Tür festhielt (UA S. 65). Der Beschwerdeführer meint, das Weiterfahren habe nur der Flucht gedient; es sei ihm im übrigen - wegen der Gefahr, erkannt zu werden - nicht zuzumuten gewesen, auszusteigen und zu Fuß zu gehen. Der Angriff der Revision geht fehl.

Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten darauf an, den Pkw der Frau KB wegen des darin erwarteten - und in geringerer Höhe als vermutet auch vorhandenen - Geldbetrags aus ihrem Gewahrsam zu entfernen. Da sie die Tür festhielt, setzte der Angeklagte

die Kraft des Motors ein, um sie abzuschütteln. Dadurch brach er gewaltsam ihren Widerstand und den Gewahrsanm.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-276-78#rd_8

Daß es ihm hierbei nur auf die Flucht und nicht auf die Wegnahme von Pkw und Geld ankam, wie die Revision behauptet, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; der auf die Zueignung des Geldes gerichtete Plan und die spätere Teilung der Beute (UA S. 64, 66) wären mit einer solchen Annahme nicht zu vereinbaren.

b) Auch die Beurteilung als schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Pkw ist als Waffe in nichttechnischem Sinne für die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 26, 176, 179; VRS 44, 422); um so mehr darf ein Kraftfahrzeug als "Werkzeug oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. angesehen werden. Dieses Mittel wurde hier auch nicht aur in der Absicht geführt, den Widerstand des Opfers durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, sondern auch - über diese Erfordernisse der Vorschrift hinausgehend - zu diesem Zweck eingesetzt. Welches Maß an Gefährlichkeit des Mittels § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden; der Einsatz eines Kraftfahrzeugs ist jedenfalls gefährlich genug auch dann, wenn der Täter nicht (wie in den angeführten Fällen der Rechtsprechung) auf das Opfer zufährt, sondern es mitzieht. Im übrigen "gehört das Merkmal der Gefährlichkeit nicht zum Tatbestand und braucht somit auch nicht vom Vorsatz umfaßt zu sein" (BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 453/75). Daß der Angeklagte den Pkw als Gewaltmittel einsetzen wOllte, ist den Feststellungen zu entnehmen.

3. Strafausspruch

Die Bemessung der Einzelstrafen begegnet keinen rech lichen Bedenken. Bei der Bildung der Gesamtstrafen mag de Landgericht insofern ein Fehler unterlaufen sein, als die Einzelstrafen zu den Fällen II A 12 und 13 (UA S. 24, 25) nicht in die erste, sondern wegen der Tatzeiten vom 19. u 23. April 1974 in die zweite Gesamtstrafe hätten einbezog werden müssen. Angesichts der starken Zusammenziehung der

Einzelstrafen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Angeklagte hierdurch beschwert worden ist.

Mayr Loesdau Mös Pikart Woesner