Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 25.07.1978 – 1 StR 263/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 263/78 URTEIL TEr.IE
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Manfred x EEE aus A, Acrt geboren am WW. m 1947,
wegen scxuelier Nötigung u.a.
Ik
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, . die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt 0]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WB aus EEE
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. Februar 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung
der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründ ee:
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen sexueller
Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
(§ 178 Abs. 1, 8§ 223, 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Bewilligung der Strafaussetzung. Sie hat Erfolg. |
Zwar ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. > StGB gegeben Sind, in erster Linie Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht be-
werden können (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 StR 124/78). Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.
§ 56 Abs. 2 setzt voraus, daß besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat vorliegen. Beides ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
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1. Zur Tat führt das Landgericht an, es müsse berücksichtigt werden, daß der Angeklagte von seinem ursprünglichen Flan, mit dem Opfer den Geschlechtsverkehr auszuführen, Abstand genommen habe, obwohl dessen Widerstandskraft bereits nachgelassen hätte; wenn der Angeklagte nicht doch ein gewisses Maß an Hemmungsvermögen aufgebracht hätte, so hätte das Geschehen, wie nicht auszuschließen sei, "einen weitaus schwerwiegenderen Verlauf" nehmen können.
Diese Überlegung besagt, es komme dem Angeklagten - der nur wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist - zugute, daß er nicht den schwereren Tatbestand der Vergewaltigung verwirklicht habe. Das aber könnte
‚schon nicht als allgemeiner Strafmilderungsgrund ver-
wertet werden (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78), ge-
schweige denn als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB.
2. Zur persönlichen Seite führt der Tatrichter als besonderen Umstand an, daß sich der Angeklagte bisher straffrei geführt habe und daß es sich aller Wahrscheinlichkeit nach nur um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Damit ist lediglich die zünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. ?! StGB angesprochen,
‚doch ist damit nicht das Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände dargetan, wie es der Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB gebietet (RGH NJW 1976, 1413; 1977, 639). Insbesondere kann die bisherige straffreie Führung des Angeklagten dem Fall nicht den Stem-
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pel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 - 1 StR. 522/77).
kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat sieht jedoch davon ab, selbst in der Sache zu entscheiden, weil weitere Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht völlig ausgeschlossen sind, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten, |
Mayr Loesdau Mösl Pikart Woesner
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