Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 16.01.1979 – 5 StR 684/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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or 5_StR 684/78 AR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Heinrich R GEEEEENENENE» ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am HE 195: in ze,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
_2- NA
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.Januar 1979 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen
die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 26.0ktober 1978 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Senat hat auf den genannten Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluß vom 14.November 1978 die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Strafverfahren gegen ihn rechtskräftig abgeschlossen. Denn entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27.April 1978 am 14.August 1978 zurückgenommen. In solchen Fällen ist, wie der Antragsteller selbst nicht verkennt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand ausgeschlossen (BGHSt 17,94,95; BGH Beschluß vom 12.September 1979 - 5 StR 460/78).
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Ulsamer