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BGH Urteil vom 13.07.1978 – 4 StR 323/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 323/78 URTEIL A1.}

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gerhard N ae zus Sm geboren am EED 1959 in Be,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich Dr.Ruß als beisitzende Richter, Bundesanwältin ee als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. März 13978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Ven Rechts wegen

Gründe§

Nas Landgericht (Jugendkammer) hat den Angekla,ster wegen Mordes, versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Es hat die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet und ferner das bei der Tat benutzte Messer eingezogen.

Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie beanstandet das Verfahren und rügt dic Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. .

I. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer als Verfahrensverstoß geltend, daß er im Ermittlungsverfahren

durch Täuschung veranlaßt worden sei, Aussagen zu machen (8 136 a StPO). Der Angeklagte hat allerdings bei der Polizei erst auf den Hinweis darauf, daß ein Zeuge vorhanden sei, Angaben femacht. Gemeint war damit der Zeuge DD, ser kurz vor der Tat zweimal am Angeklagten und seinem Opfer vorbeigefahren war (UA 10/11) und dessen Aussagen zur frühen Festnahme des Angeklagten geführt hatten. Daß die vernehmenden Beamten der Wahrheit zuwider behauptet hätten, ein Zeuge habe das Tatgeschehen beobachtet, ist nicht erwiesen. Die Bemerkung, es sei ein Zeuge vorhanden, sollte - wie auch die Strafkamner fest- . gestellt hat (UA 24) - nur bedeuten, jemand habs den Angeklagten zur mutmaßlichen Tatzeit in der Nihe des Tatortes gesehen, so daß er als möglicher Täter in Betracht komme, Wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen Jeshalb gemacht hat, weil er den Hinweis der Kriminalbeamten &s>

verstanden hat, jemand habe die Tatausführung beobachtet, stellt dies keinen Verstoß gegen § 136 a StPO dar, Dafür, daß die Vernehmungsbeamten den Irrtum des Angeklagten erkannt und ausgenutzt hätten, besteht kein Anhalt,

II. Auch die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung wendet, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den getroffenen Feststellungen, Die Jugendkamner hat nicht gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, verstoßen. Sie hat keine Zweifel offen gelassen. Ihre im Rahmen der Beweiswürcigung gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich; zwingend müssen sie nicht sein,

Näherer Erörterung bedarf indes der Schuldspruch wegen Mordes an der 17-jährigen Eva-Maria Ce.

1. Nach den Feststellungen der Jugendkamner begleitete der Angeklagte die ihm von der Schule her bekannte Eva-Maria CME und unterhielt sich mit ihr. Als er dem Mädchen einen schon seit längerem gehegten Wunsch, mit ihr eine engere Freundschaft zu begründen, offenbart hatte, kam es zwischen beiden zu einer Ausseinandersetzung, da Eva-Maria dem Ansinnen des Angeklagten ablehnend gegenüberstand. Nachdem es zu wechselseitigen Beschimpfungen gekommen war, geriet der Angeklagte immer mehr in Wut und in wachsende sexuelle Erregunr, die ihn schließlich zu dem Entschluß führte, das Mädchen mit Gewalt zur Duldung

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des Geschlechtsverkehrs zu zwingen. Er versuchte zunüchst, sich Eva-Maria durch einen Faustschlag zefügig zu machen. Da es ihr gelang, dem Schlag auszuweichen und den Anreklagten zurückzustoßen, so daß er rückwärts stolpernd zu Boden fiel, steigerte sich seine Wut. Nachdem er sich wieder erhoben hatte, versetzte er Eva-Maria einen mit großer Wucht geführten Faustschlag ins Gesicht, unter dessen Wirkung sie rücklings zu Boden stürzte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Angeklazte entschlossen, das Mädchen zu töten, Er würgte es heftig mit beiden Händen. Als sich das Gesicht des Mädchens schon verfärbte, ließ er vom Würgen ab und versetzte ihm mit einem Taschenmesser einen oder zwei tiefe Stiche in den Hals. Da seine sexuelle Frregung nunmehr plötzlich nachließ, übte er den beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr aus. Er ließ von dem Mädchen ab, ohne es entkleidet zu haben, entfernte sich einige Schritte vom Tatort und starrte eine Zeitlang unschlüssig ir. die Gegend. Sowohl die sexuelle Erregun;

als auch seine Wut waren abgeklungen. Als der Angeklaste plötzlich hinter seinem Rücken ein Rascheln hörte, wandte er sich um und bemerkte zu seinem Schrecken, daß sich die von ihm für tot gehaltene Eva-Maria erhoben hatte und leicht schwankend mit blutüberströmtem Gesicht im Getreidefeld stand. Bei diesem Anblick "fuhr ihm der Gedanke durch den Kopf, daß das Mädchen ihn ja kenne und ihn mit Sicherheit anzeigen werde. Aus Furcht vor den Folgen einer Fntdeckung faßte er nunmehr den FEntschluß, das Mädchen endgültig zu töten, um es als Tatzeugin zu beseitigen" (UA 15), Während Eva-Maria ihm langsam ihr Gesicht zuwandte und noch ein oder zwei schwankende Schritte auf ihn zu machte, versetzte cr ihr mit einen

in Jer Nähe des Tatortes aufgefundenen Holzknrippel min- ' destens drei mit großer Wucht geführte Schläge gegen den

Kopf, die eine vollständige Zertrümmerung des Schäcdels, insbesondere des Gesichtsschädels, und den sofortigen Tod des Mädchens herbeiführten.

2. Die Jugendkammer beurteilt den zweiten Teil des Geschehens (Erschlagen des Opfers mit den Holzknüppel) als rechtlich selbständigen Mord. Sie sieht das Mordmerkmal der Verdeckung einer anderen Straftat als gegeben an (UA 37). Die Tötung von Eva-Maria war für den Angeklagten das Mittel, sie als einzige unmittelbare Tatzeugin eines vorher an ihr verübten versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung aus dem Weg zu räumen (BGHSt 7, 287). Einen versuchten Mord, nämlich Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, hat das Landgericht für den ersten Tatabschnitt nicht festzustellen vermocht.

a) Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Eine andere rechtliche würdigung ist insbesondere auch nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 {NJW 1977, 1525 ff) geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß bei der Tötung eines Menschen zur Verdeckung einer anderen Straftat die Annahme von Mord in jenen Grenzfällen verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, in denen das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht festgestellt zu werden braucht (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143), der Tat nicht anhaftet, Ob dem zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben, da die Tat durch besondere Verwerflichkeit BE- «ennzeichnet ist. Der Angeklagte ist gegen seine ehemalige Schulkameradin, mit der ihn früher ein kameradschaftliches

Verhältnis verbunden hatte (UA 9), rücksichtslos und

brutal vorgegangen, um sie zum Schweigen zu bringen.

b) Der vom Senat zebtillisten Auffassung der Jugenilkammer stehen auch nicht andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entgegen. Zwar hat der ?. Strafsenat in einem Urteil vom 1. Februar 1978(BGHSt 27, 346) ausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzunz gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten Ten Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine "ntgdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (ebens> in dem Ähnlich selagerten Fall 2 StR 776/77 vom 3. Februar 1978). Es kann nffen bleiben, ob diesen Entscheidungen, denen eng umsrenzte Sachverhalte zugrunde liegen, zu folgen ist. Der hier zu ber:rteilende Tathergang weist jedenfalls so erhebliche Unterschiede auf, Gaß eine andere rechtliche Beurteilung gseboten ist,

Wehrend in den vom 2, Strafsenat entschiedenen Fällen der Körpnerverletzunfsvorsatz jeweils in den Tötıngsvorsatz flberzing und zwischen Vorta*+t und Verdeckungstat ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestan!, hatte der Angeklaste im vorliegenden Fall vor der Mordtat Zeit, qAas FTeschehene zu iiberdenken, Nach der Vortat war ein gewisser Zeitraum verstrichen, der neue Tötungsvorsatz folgte nicht überganzslos aus einer sich steizernden Erregung heraus, die ihrs Wurzel in der Yortat gehabt hat. Nach Vellrnäuns der Vortat waren die

sexuelle Erregunr und die \iut des Anseklagten abgeklungen,

Auch im Sußeren Erscheinungsbild zeigte sich die Zäsur zwischen Yortat und Verdeckungstat darin, daß der Angeklagte sich einige Schritte vom Tatort entfernte, darn stehen blieb und eine Zeitlang unschlüssig in die Gegend starrte, Frst durch das erneute Ansichtigwerden des Opfers entstand beim Angeklagten der Verdeckungsvorsatz. Die Jugendkammer hat daher auch ohne Pechtsirrtum Tatmehrheit zwischen der versuchten Tötung im ersten Handlungsabschnitt

und der nachfolgenden vollendeten Tötung angenommen.

c) Schließlich lassen sich Bedenken gegen die Auffassung der Tugendkammer auch nicht daraus herleiten, daß der Angeklagte schon im ersten Geschehensabschnitt Eva-Maria töten wollte, die Vortat also dieselbe Zielrichtung hatte wie die Verdeckungstat. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" generell auch dann erfüllt ist, wenn bei einem bereits zur Tötung entschlossenen Täter während der Tatausführung als weiteres Motiv seines Handelns die Verdeckungsabsicht hinzutritt. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Mordes ist jedenfalls, daß der Täter sich auch noch im Augenblick der Tat der Beweggründe und Ziele, die sie zum Mord stempeln, bewußt ist; er muß deren Bedeutung für die Tat erfaßt haben, ohne daß er selbst di> Bewertung mitvollzogen zu haben braucht (BGHSt 6, 329, 331; BGH NW 1967, 1140; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546 m.w.N.; BGH, Urteil vor 7. Juni 1978 - 3. StR 67/72). Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen, daß ie Verieckungsabsicht im zweiten Handlungsabschnitt ‘das einzige Motiv des Angeklagten war. Nach dem Würgen und Stechen waren seine sexuelle Frregung und seine Wut abgeklungen, und der Angeklagte entfernte sich einige Schritte von Tatort. Den Urteilsgründen ist zu ertnehnen,

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daß zu diesem Zeitpunkt der Tötungswille bei ihm nicht mehr vorhanden war. Erst als cr sein - für tot gchaltenes - Opfer noch lebend im Getreidefeld stehen sah, fuhr ihm der Gedanke durch den Kopf, daß das Mädchen ihn anzeizen werde, und nunmehr faßte er aus Furcht. vor den Folzen einer Entdeckung den neuen Entschlufß, es endgültig zu töten (UA 15). Wenngleich er ursprünglich die Tötung des Mädchens gewollt und nach seiner Vorstellung schon alles zur Erreichung dieses Ziels getan hatte, so hätte der Erfolg ausbleiben können, weil die Messerstiche nicht tödlich waren (UA 14). Im neuen Fntschluß, die begangene Versuchstat durch die endgültige Tötung zu verdecker, offenhbarte sich dann die hohe Gefährlichkeit des Täters, der nun die Tötung als Mittel einsetzte, di» Aufklärung

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der ersten Tat zu verhindern. Da der Angeklagte, bevor

er den erneuten Entschluß zur Tötung des Mädchens Tadte, keinen Tötungswillen mehr hatte, vielmehr sein alleinires Bestreben war, die Vortat durch Bescitigung der einzisen unmittelbaren Tatzeusin zu verdecken, hat er durch die Tösungshanälung die höhere Hemmungsschwelle überschritten, die den Gesetzgeber veranlaßt hat, die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat als Mordmerkmal zu qualifizieren,.

3. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Salger Spiegel Hürxthal Xnoblich Ruß