Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 04.04.1989 – 1 StR 100/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 100/89 BESCHLUSS 4.4.28
in der Strafsache
gegen
den Malergesellen Wolfgang Josef F 0 l aus PER geboren am GEMEEEEED 1954 in 2a,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat zutreffend Verdeckungsmord angenommen. Die Vortat des versuchten Totschlags war beendet, als der Angeklagte zum Tatort zurückkehrte und nunmehr aus anderen als den bisherigen Motiven, nämlich zur Verdeckung des vorher Geschehenen, das Opfer tötete (vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Urteil des BGH vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78). Daß das Landgericht Tateinheit zwischen den beiden Gesetzesverletzungen angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath v. Gerlach