Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 06.11.1984 – 1 StR 593/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 593/84 URTEIL b. 41. 24
in der Strafsache gegen den Bau- und Kunstschlosser Walter H wm aus ME, dort geboren am ib. EEEEB 1955, zur Zeit
in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn Dr. Maul Dr. Schikora Dr. Granderath
als beisitzende Richter, Staatsanwalt MB in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus EEEEEEER
als Verteidiger, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Anklagebehörde und der Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 19. Mai 1982, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten in der zweiten Hauptverhandlung wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verhängt, gebildet aus der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von 12 Jahren und der bereits rechtskräftigen Einzelstrafe von 2 Jahren wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung aus dem ersten Urteil des Landgerichts vom 19. Mai 1982.
1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte das spätere Tatopfer Ta, das sich ihm homosexuell genähert hatte, im Verlauf einer sich daraus ergebenden Auseinandersetzung schwer mißhandelt. Obwonl TeEEEEB auf Grund dieser Mißhandlung bereits völlig wehrlos war, würgte ihn der Angeklagte schließlich noch ganz bewußt mindestens 20 Sekunden lang, indem er seinen Unterarm kräftig gegen den Hals des TEE preßte. Jedenfalls bei diesem Würgungsvorgang war sich der Angeklagte bewußt, daß dies für TEE tödlich enden könnte, und nahm dies auch billigend in Kauf. Infolge der Mißhandlunzen war TEE bewußtios. Als der Angeklagte merkte, daß dieser nicht mehr reagierte, setzte er sich auf die Bettkante, rauchte eine Zigarette und dachte nach, was zu tun sei. Sodann fühlte er am Arm und an der Halsschlagader den Puls, konnte aber keinen feststellen. Der Angeklagte glaubte daner, TEMP nözlicherweise tödliche Verletzungen beigebracht zu haben, Er setzte sich nunmehr in den Sessel neben dem Tisch und rauchte weitere zwei bis drei Zigaretten. Nunmehr entschloß er sich, TOMB als möglichen Tatzeugen auf jeden Fall zu beseitigen. Um sicher zu gehen, daß TER auch tatsächlich nicht überleben werde, wenn er doch nur bewußtlos sein sollte, beschloß er, ihn in der Badewanne zu ertränken. Er schleifte rückwärtsgehend TEE aus dem Zimmer quer durch die Diele ins Bad und legte ihn dort so in die Badewanne, daß der Kopf am Fußende der Wanne zu liegen kam, während er die Füße am hinteren Badewannenrand auflegte. Anschließend verstöpselte er die Badewanne und ließ so lange Wasser einlaufen,
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bis der Wasserspiegel Mund und Nase des Te reichte. Dann drehte er den Wasserhahn wieder zu. | ‚der auf Grund der Schläge und des Würgens das Be sein verloren
hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht tot, sondern ertrank erst in der Badewanne (UA S. 17 bis 21).
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkamnmer den Sachverhalt allerdings teilweise abweichend dargestellt. Danach hatte sich der Angeklagte, als TEMMEMB nach den ersten Faustschlägen und Fußtritten am Boden lag und nicht mehr reagierte, auf das Bett gesetzt und eine Pause eingelegt, in der er eine Zigarette rauchte und überiezte, was zu tun sei. Erst danach schlug er T&M weiter zusammen, würgte ihn und ertränkte ihn schließlich nach einer erneuten Pause, in der er sich auf den Sessel setzte und zwei bis drei Zigaretten rauchte, in der Badewanne (UA S. 111, 112).
2.Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkamner den Angeklagten u.a. wegen Totschlags verurteilt, Dagegen liegt nach ihrer Meinung der Tatbestand des Mordes in Form der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht vor; insbesondere bestehe zwischen Vortat und Verdeckungstötung hier ein enges raum-zeitliches Zusammentreffen in der Form eines "nahtlosen Übergangs" (UA S. 41). Das Landgericht beruft sich damit auf die Rechtsprechung des Bundes- _ gerichtshofs, wonach in den Fällen, in denen Körperverletzungsvorsatz (oder bedingter Tötungsvorsatz) in unbedingten Tötungsvorsatz übergeht und zwischen Vortat und Verdeckungstat ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, Verdeckungsmord nicht in Frage kommt (BGHSt 27, 346; BGH GA 1978, 372).
Mit dieser Beurteilung setzt sich die Strafkammer jedoch mit ihren eigenen Peststeygingen in Widerspruch. Danach war es gerade nicht so, M&ß der bedingte Tötungsvorsatz - etwa aus einer sich steigernden Erregung heraus - übergangslos in den unbedingten Tötungsvorsatz einmündete, sondern dazwischen lag eine deutliche Zäsur. Als Te» sich nicht mehr regte, rauchte der Angeklagte nämlich mehrere Zigaretten, prüfte - ergebnislos - den Puls seines Opfers und überlegte, was zu tun sei (UA S. 20, 21). Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen des Verdeckungsmordes vor, weil die enge Verzahnung zwischen Vortat und Verdeckungstat fehlt (vgl. BGH NJW 1978, 2105; BGH GA 1980, 1,2; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78; BGH, Urteil vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79). Dagegen lassen sich Bedenken auch nich+ daraus herleiten, daß der Angeklagte bereits im ersten Abschnitt des Geschehens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, die Vortat also dieselbe Zielrichtung hatte wie die Verdeckungstat; es genügte, daß im zweiten Tatabschnitt die Verdeckungsabsicht hinzutrat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78).
3, Entgegen dem Antrag der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft kann der Senat den Schuldspruch jedoch nicht selbst ändern, da es wegen der aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Feststellungen zum Tatgeschehen an einer sicheren Tatsachengrundlage fehlt, auf die ein Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes gestützt werden könnte. Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die Strafkammer es entgegen den getroffenen Feststellungen (UA S. 21, 64) im Rahmen der rechtlichen Würdigung offen läßt, ob der Angeklagte damit rechnete, daß Tienelt noch lebte, als er ihn in die Badewanne legte (UA S. 112); daraus könnten sich Bedenken ergeben, ob der Vorsatz des Angeklagten zweifelsfrei festgestellt ist.
Herdegen Kuhn Maul
Schikora Granderath