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BGH Urteil vom 03.02.1988 – 2 StR 577/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

zu 1. bis 3. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Februar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus rg

als Verteidiger des Angeklagten Bernhard ro 2

Rechtsanwalt IB :aus re als Verteidiger des Angeklagten Peter He ,

Rechtsanwalt im aus xD

als Verteidiger des Angeklagten Siegfried sim,

Rechtsanwalt EB :u: r@@

als Verteidiger des Angeklagten Volkmar slB.

Justizangestellte «3»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Dezember

1986 werden verworfen.

II. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (Bernd HB), sechs Jahren (Peter Hm , fünf Jahren und sechs Monaten (Siegfried SED) und drei Jahren (Volkmar SW) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte Peter Heu» macht außerdem eine Verfahrensbeschwerde geltend. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, um auf Grund neuer Verhandlung die Verurteilung der Angeklagten

wegen Mordes zu erwirken. Alle Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Das Landgericht hat festgestellt:

Am 23. Juli 1984 hielten sich die Angeklagten seit dem Morgen in Fulda auf dem Gelände des früheren städtischen Freibades am Ufer der Fulda auf, wobei sie Bier in nicht unerheblichem Maße zu sich nahmen. Nach 18.00 Uhr näherte sich ihrem Lagerplatz der stark angetrunkene Richard Po. Der Aufforderung des Angeklagten Peter Hu, er solle "abhauen", kam er nicht nach und nahm sich aus einer Bierkiste eine Flasche Bier mit dem Versprechen, sie bezahlen zu wollen. Nach einem kurzen Wortwechsel mit dem Angeklagten Bernd HB schlug dieser PB nacheinander zwei Bierflaschen mit solcher Wucht auf den Kopf, daß sie zerbrachen und PB nit stark blutenden Kopfwunden ins Gras fiel, stöhnte und "nahezu regungslos" war. Anschließend wurde er von allen Angeklagten mit den Fäusten geschlagen und getreten.

"Als Richard Pe nicht mehr schrie, sondern nur noch leicht die Lippen bewegte, beendeten die Angeklagten ihre Mißhandlungen und ließen I _] im Gras liegen. Nachdem eine Zeit vergangen war und die Angeklagten an Pin immer noch Lebenszeichen feststellten, ergriff Bernd Hm B den schwerverletzten ’ru> an den Füßen und Siegfried SW packte sich den Oberkörper. Gemeinsam schleppten sie nun den fast leblosen Körper - begleitet von den beiden anderen Angeklagten Volkmar SB und Peter u > - zur Fulda, und zwar dort, wo noch heute eine kleine

Steintreppe ins Wasser führt. Während Bernd HB und Siegfried SW den wehrlosen PB in Richtung Flußmitte zogen, standen Peter He und Volkmar SB an der Ufertreppe, schauten zu und waren jederzeit bereit einzugreifen, falls dies erforderlich würde ... Kaum hatten Bernd He und Siegfried SCEED 3:5 Opfer im Wasser abgelegt, kam Richard PB zu sich. Es gelang ihm, an die Wasseroberfläche zu kommen, sich von Bernhard rg und Siegfried SB !oszureißen und mit planschenden Schwimmbewegungen das gegenüberliegende Flußufer zu erreichen. Dort versuchte Pe immer wieder, sich am Ufergestrüpp aus dem Wasser zu ziehen. Aber es gelang ihm nicht. Er blieb kraftlos in den Wurzeln der Ufergehölze hängen. Peter HD. der wie die anderen auch, den Fluchtversuch beobachtet hatte, stieg nun ins Wasser, schwamm zum gegenüberliegenden Ufer, riß den sich noch immer krampfhaft festhaltenden PD 105 und schleppte ihn in die Flußmitte zurück, wo er ihn - nahe bei den noch im Wasser stehenden Angeklagten Bernd HB und Siegfried SW - !iegenließ, um selbst wieder zu Volkmar sa ans Ufer zurückzukehren ... r’D ... versuchte nun, wenn auch sichtbar erschöpfter und entkräfteter, sich wenigstens mit dem Kopf über Wasser zu halten. Mehrere Male ging er wieder unter. Doch er schaffte es noch, rechtzeitig wieder Luft zu schnappen, obwohl seine Schwimmbewegungen langsam zu erlahmen schienen. Als es Richard ro ein letztes Mal gelungen war, aufzutauchen, ging Bernd HB zu ihm, erfaßte seinen Kopf und drückte ihn minutenlang fest unter Wasser, bis jede Bewegung rn erstorben war. Siegfried sm stand daneben und unternahm nichts, Volkmar SEP und Peter Hg | schauten vom Ufer aus zu: Was Bernd ee — ] tat,

war ganz im Sinne aller Angeklagten geschehen" (UA S. 17, 18).

Die Angeklagten handelten mit bedingtem Tötungsvorsatz, als sie PD an Lagerplatz mißhandelten, bevor er mit direktem Tötungsvorsatz ertränkt wurde (UA S. 53, 54). Bei allen Angeklagten war zur Tatzeit wegen ihrer starken Alkoholisierung die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert (UA S. 58 ff).

II. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, das Schwurgericht habe die Mordmerkmale "grausam" und "um eine andere Straftat zu verdecken" rechtsfehlerhaft verneint.

1. Zur Frage der Grausamkeit führt das Landgericht aus, im ersten Tatabschnitt (Schläge und Tritte) hätten die Angeklagten nur - allerdings als grausam zu bewertende - Körperverletzungshandlungen vorgenommen, der weitere Handlungsabschnitt habe "eine nicht grausame Tötungshandlung zum Gegenstand" gehabt. "Selbst wenn man das Ertränken als grausam im Sinne des § 211 StGB ansähe, steht jedoch nicht fest, ob das völlig erschöpfte und schon halb tote Opfer trotz seiner schweren Kopfverletzung diese Mißhandlung - das Ertränken - noch empfunden hat" (UA S. 55, 56).

a) Die Bewertung der Mißhandlungen im ersten Tatabschnitt als Körperverletzungen begegnet Bedenken. Denn sie widerspricht der Feststellung, daß die Angeklagten schon in diesem Zeitpunkt - bedingten - Tötungsvorsatz hatten, dessen Annahme durch das Schwurgericht - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen ist: Angesichts des Tatbildes ist hier trotz der

Alkoholisierung der Angeklagten der Schluß von der Handlungsintensität auf das Bewußtsein der Täter, das Opfer könne durch ihr Vorgehen zu Tode kommen, gerechtfertigt. Das bedarf für das zweimalige Zuschlagen mit Flaschen auf den Kopf PB durch den Angeklagten Bernd Hin keiner näheren Begründung, ist aber auch für die weiteren Gewalttätigkeiten unbedenklich, nachdem bei deren Beginn das Opfer bereits erheblich verletzt zu Boden gegangen und "nahezu

regungslos" war.

Auf diesem Rechtsfehler beruht aber die Entscheidung des Schwurgerichts nicht. Zwar ist bedingter Tötungsvorsatz mit der Annahme gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung vereinbar (LK-Jähnke, 10. Aufl. , Rdn. 58 zu § 211 StGB), doch ist den Feststellungen nicht sicher zu entnehmen, daß dem Tatopfer im ersten Handlungsabschnitt besonders starke Schmerzen oder Qualen (BGHSt 3, 180, 264; BGHR zu S 211 Abs. 2 StGB, grausam 2) zugefügt wurden. Denn PB war schon auf Grund der ersten beiden Schläge mit Flaschen auf seinen Kopf ins Gras gefallen und dort stöhnend und bewegungsunfähig liegengeblieben, so daß nicht auszuschließen ist, daß er die nachfolgenden Mißhandlungen durch Schläge und Tritte nicht oder nicht mehr voll bewußt empfunden hat.

b) Soweit das Schwurgericht für den zweiten Handlungsabschnitt meint, das Opfer habe möglicherweise die Mißhandlungen nicht mehr empfunden, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß dieser Beurteilung die Feststellungen über sein Verhalten im Wasser - Losreißen, Wegschwimmen, am Ufergestrüpp festhalten - entgegenstehen können. Angesichts der

schweren Verletzungen rgB> vor allem der Kopfverletzungen, und seiner erheblichen Alkoholisierung bleibt jedoch auch bei Berücksichtigung seiner Fähigkeit zur körperlichen Bewegung fraglich, ob sein Bewußtseinsgrad so beschaffen war, daß er die Behandlung durch die Angeklagten als stark schmerzhaft oder qualvoll empfunden hat. Weitere Aufklärung

ist nicht möglich.

2. Das Schwurgericht sah es nicht als erwiesen an, "daß die Angeklagten Richard PB ... ertränkten, um die vorausgegangenen schweren Mißhandlungen zu verdecken", und

führt zur Begründung unter anderem aus:

"Beide Handlungsabschnitte - die schweren körperlichen Mißhandlungen und das Ertränken - stellen ein einheitliches, sachlich und zeitlich zusammengehörendes Geschehen dar ... Alle Angeklagten waren durch ihre hohe Alkoholisierung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Verurteilung wegen eines 'Verdeckungsmordes’ würde bei den Angeklagten unterstellen, daß sie Richard ri in Wahrheit zunächst gar nicht töten wollten, sondern sich erst nach den schweren Mißhandlungen an ihm plötzlich bewußt wurden, wie gefährlich ein Weiterleben Richard ron für sie werden würde, und daß man ihn deshalb jetzt töten müsse. Daß die Angeklagten einen solchen Entschluß zu diesem Zeitpunkt faßten, ist nicht erwiesen. Panik und Angst vor Entdecktwerden kamen sehr wahrscheinlich bei den Angeklagten - was sie auch übereinstimmend erklärten - nämlich erst auf, als ihnen angesichts der aus dem Wasser gezogenen Leiche klar wurde, was sie angerichtet hatten" (UA S. 56, 57).

„7

Diese Erwägungen sind zwar insoweit zu beanstanden, als das Schwurgericht meint, die Annahme von Verdeckungsabsicht komme nur in Betracht, wenn beide Angeklagten bei den Mißhandlungen am Lagerplatz keinen Tötungsvorsatz gehabt hätten. Denn die zu verdeckende Straftat kann auch ein versuchtes Tötungsdelikt sein (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1975 - 1 StR 78/75 -, und vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78), zumal dann, wenn es - wie hier - mit bedingtem Vorsatz be-

gangen wurde.

Diese unzutreffende Rechtsansicht hat sich aber auf die Verneinung der Verdeckungsabsicht nicht ausgewirkt. Denn das Schwurgericht kommt in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß die beiden Tatabschnitte als einheitliches Geschehen anzusehen und den Angeklagten ihre Einlassung nicht zu widerlegen ist, daß sie erstmals angesichts der Leiche PB Angst vor dem Entdecktwerden bekamen.

III. Die Revision der Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Peter Hg ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwurgericht hat seinen Hilfsbeweisamtrag, mit dem er die Beiziehung eines - weiteren - psychiatrischen Sachverständigen erstrebte, im Urteil aus den Gründen des $S 244 Abs. 4 Satz 2

StPO rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Urteilsüberprüfung hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

Soweit der Angeklagte Bernd H@SEEED meint, bei der Prüfung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit sei nicht hinreichend beachtet worden, daß diese durch die Aufnahme von Alkohol und Medikamenten beeinträchtigt sein konnte, übersieht er, daß auch zu dieser Frage der vom Schwurgericht zugezogene Sachverständige Prof. Dr. rin ausführlich Stellung genommen hat. Weshalb der Sachverständige überfor-

dert gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Verneinung minder schwerer Fälle und die Strafzumessung im engeren Sinne sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, Rechtsfehler werden von den Beschwerdeführern insoweit nicht aufgezeigt.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer