Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 20.04.1989 – 4 StR 161/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 161/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Franz Xaver 2 ED zus Dei, geboren am EEE 15:5 in DE, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

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ran

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

von

Die für

Das

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. November 1988 im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne

S$S 349 Abs. 2 StPO, soweit es den ‚Schuldspruch betrifft.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Strafkammer geht bei der Strafzumessung vom Strafrahmen besonders schwere Fälle (§ 176 Abs. 3 Satz 1 StGB) aus. leitet sie im wesentlichen daraus her, daß drei der vier

Teilakte der von ihr angenommenen fortgesetzten Handlung das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllten und auch der Oralverkehr im vierten Teilakt eine "sexuelle

Beeinträchtigung von einiger Erheblichkeit" darstelle.

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Im Rahmen der Prüfung, ob der erhöhte Strafrahmen zugrunde zu legen sei, führt die Strafkammer indessen ausschließlich Umstände an, die zugunsten des Angeklagten sprechen. So wird dargelegt, daß das Mädchen bereits 13 Jahre alt gewesen sei und eine "Vorerfahrung" gehabt habe, daß sie aus Sympathie und sexueller Neugier den Wünschen des Angeklagten keineswegs abgeneigt gegenüber gestanden habe sowie teilweise sogar selbst "initiativ" gewesen sei (selbständiges Entkleiden, Oralverkehr). Im Hinblick darauf könnte die Tatsache, daß ein gesetzliches Regelbeispiel erfüllt ist, entscheidend an Bedeutung verlieren. Die Strafbestimmung verfolgt insoweit die Zielsetzung, die Gesamtentwicklung eines Kindes von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 545). Zur Ahndung des sexuellen Mißbrauchs von Kindern stellt das Gesetz einen Normalstrafrahmen, einen Strafrahmen für minder schwere Fälle und einen solchen für besonders schwere Fälle zur Verfügung. Bei der Festlegung des angemessenen Strafrahmens ist von entscheidender Bedeutung, in welchem Maße durch die Tat der Schutzzweck des Gesetzes beeinträchtigt worden ist. Im Regelfall wird bei einem Mädchen unter vierzehn Jahren die Tatsache, daß es zum Beischlaf mißbraucht worden ist, eine derart schwere Beeinträchtigung darstellen, daß es gerechtfertigt erscheint, vom erhöhten

Strafrahmen auszugehen.

Die von der Strafkammer festgestellten Umstände des vorliegenden Falles könnten dem vom Gesetz normierten Regelbeispiel indessen in Indizwirkung nehmen. Das Mädchen war zur Tatzeit 13 Jahre und 4 Monate alt. Sie verfügte schon über sexuelle Erfahrungen und hatte bereits "Geschlechtsver-

verkehr mit einem Jungen" gehabt. Sie war "neugierig darauf, mit einem erwachsenen Mann zu schlafen" (UA 8). Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß die Initiative zu den sexuellen Kontakten zwischem dem Mädchen und dem Angeklagten von dessen Tochter ausging, die das Mädchen fragte, ob es "mit ihm - dem Vater - schlafen wolle" (UA 8). Die Strafkammer geht weiter von einer "gewissen Verführungssituation" aus und stellt schließlich fest, daß das Mädchen durch das Geschehen "psychisch nicht nachhaltig beeindruckt" erscheint (UA 26). Demgegenüber wertet sie zu Lasten des Angeklagten lediglich seinen, wenn auch nicht einschlägigen "vorlauf", aus dem "eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den auch strafrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter erkennbar" werde (UA 26). Diese unzulässige, weil den gesetzgeberischen Grund der Strafdrohung lediglich allgemein wiederholende Erwägung fällt gegenüber der Vielzahl von Milde-

rungsgründen nicht ins Gewicht.

Die Rechtsprechung hat in Fällen dieser Art schon bisher darauf hingewiesen, daß die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (BGH NJW 1987, 2450; Beschluß des Senats vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78).

Die Strafkammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, obwohl

die Umstände des Falles hierzu Veranlassung boten. Die Tat-

sache, daß es hier bei drei Teilakten zum Beischlaf gekommen ist, steht dem nicht entgegen. Wenn - wofür vieles spricht - den Teilakten jeweils die Schwere eines gesetzlich normier-

ten Regelbeispiels fehlt, muß auch die kurzfristige zweima-

lige Wiederholung der Tat ihr noch nicht ein solches Gepräge verleihen, daß der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden wäre.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann der Strafaus-

spruch beruhen.

Salger Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf