Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 27.06.1979 – 2 StR 349/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 349/79 BESCHLUSS ICH
in der Strafsache
gegen
den Maurer Alwin C EB
aus HEEEB, dort geboren ar EEE 1955,
wegen Vergewaltigung u. 2a.
- 2.
Ver ?. Strafsenat des Bundesgerichtsho!s hat am 27. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 12. Februar 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurück-
verwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit nit Entführung gegen den Willen der Entführten als Heranwachsenden zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldausspruch offensichtlich
unbegriindet, dringt jedoch zum Strafausspruch durch.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten Jugendstrafe von bestimmter Dauer verhängt, ohne das Vorliegen schädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld
zu erörtern (§ 17 Abs. 2 JGG). Desweiteren ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer die Dauer der Jugendstrafe an der Erforderlichkeit der erzieherischen Einwirkung gemessen hat (8 18
Abs, 2 JGG). Unabhängig davon, auf welche Alternative des § 17 Abs. 2 JCG die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe gestützt wird, reichen doch allgemeine Strafzumessungserwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe in keinem Fall aus (vel.
BGH Urteil vom 3. Mai 1979 - 4 StR 185/79). Dies gilt umsomehr, als den Urteilsfeststellungen keine anlagebedingten, sei es durch unzulängliche FErziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung zu entnehmen sind, die den einem jugendlich gleichgestellten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261 f). Eine ausführliche Würdigung
der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 JCG hätte hier auch schon deshalb nahegelegen, weil der Angeklagte in völlig geordneten Verhältnissen aufgewachsen
ist und - abgesehen von der den Anlaß zu dem Verfahren gebenden Tat - bisher in Keiner Weise nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH Beschl.,
vom 27. Juni 1978 - 2 StR 208/78). In diesem Zusammenhang ist auch zu befürchten, daß die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, daß der Angeklagte sich der Schwere seines Verbrechens auf Grund des Strafverfahrens bewußt geworden ist
und er seine Tat tief bereut (vgl. UA S. 10); desgleichen kann dem Umstand, daß der suggestible Angeklagte nur durch den Mitangeklagten zu der Tat veranlaßt worden ist, nicht nur allgemein strafmildernde Wirkung beikommen, sondern auch für die Frage der erforderlichen erzieherischen Einwirkung durch die Jugendstrafe Bedeutung erlangen. Daß die Strafkammer dies erkannt hat, kann auch dem Sachzusammenhang des Urteils nicht mit Sicherheit entnommen werden. Auf Grund dieser Urteilsmängel, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Strafkammer Jugendstrafe rechtsfehlerfrei verhängt und ihre Dauer richtig bemessen hat."
Dem tritt der Senat bei.
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