Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 15.06.1978 – 4 StR 265/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 265/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Josef P EEE aus FE, dort geboren am ip 1945,
wegen Betruges
#7
H
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 22, Mai 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, Auch die Erwägungen, die die Strafkammer zur Bemessung der bei einem Ersttäter verhältnismäßig hohen Strafe im Urteil angestellt hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe abgelehnt hat. Sie beschränkt sich in den Urteilsgründen auf den einen Satz, daß "die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB weder in der Person des Angeklagten noch in den Umständen der vom Angeklagten begangenen Tat vorliegen" (UA 20), und wiederholt damit nur den Gesetzestext. Eine solche Begründung mag in vielen von der Persönlichkeit eines Angeklagten, der Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegenden Fällen genügen. Mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles hätte sich die Strafkammer jedoch auseinandersetzen müssen: Der Angeklagte ist noch nicht bestraft. Er hat als unerfahrener, noch junger Mann ein Geschäft übernommen, das nicht florierte (UA 2) und dabei offensichtlich seine Möglichkeiten überschätzt. Er hat nicht wie ein "typischer Wirtschaftsverbrecher" "seine unredlichen Geschäfte um jeden Preis durch Manipulationen vertuscht", Waren verschoben und aus solchen "Vorkehrungen große Gewinne" gezogen (UA 19). Er hat seine Angestellten bezahlt und die Sozialabgaben für sie ordnungsmäßig abgeführt; er hat für sich "nur Entnahmen in vertretbarer Höhe getätigt" (UA 19, 20). Er hat schließlich, was die Revision mit Recht betont, bereits nach neun Monaten das Geschäft wieder aufgegeben, und zwar von sich aus (UA 15). Er hat mit dieser Einsicht den Schaden in Grenzen gehalten. Das alles hätte die Strafkammer bei ihrer nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtbeurteilung mit in Erwägung ziehen müssen. Wenn diese Entscheidung letztlich auch eine tatrichterliche Entscheidung bleibt, läßt sich angesichts des Schweigens der Urteilsgründe hier doch nicht ausschließen, daß die Strafkammer von rechtlich unzutreffenden Erwägungen
ausgegangen ist. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-
weisung der Sache zwingt.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Maier