Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 20.10.1981 – 1 StR 633/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 633/81 BESCHLUSS um
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Lorenz Fi u: ve ED, geboren am 1925 in EEE.
wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1981 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. April 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch
und die Strafhöhe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
entspricht jedoch nicht den rechtlichen Erfordernissen. Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:
"Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Entscheidung, die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung
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auszusetzen, unzulänglich begründet worden ist. Hierzu enthält das angefochtene Urteil lediglich den Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB, daß weder besondere Umstände in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten ersichtlich seien. Das genügt unter den hier gegebenen Umständen nicht den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Es ist zwar Sache des Tatrichters, die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wertungen zu treffen; es muß für das Revisionsgericht jedoch nachprüfbar sein, ob der Tatrichter von den zutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78). Das ist
so nicht möglich.
Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa grundsätzlich allein bei Taten in Betracht, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen heranreichen (BGHSt 29, 370, 371/372).
Es wäre notwendig gewesen, daß sich das Landgericht mit der Frage der Wirkung der Verurteilung auf den Angeklagten auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs befaßt
(§ 56 Abs. 1 StGB) und unter Beachtung der
u. Z
zutreffenden Bewertungsmaßstäbe: eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen hätte (§ 56 Abs. 2 StGB).
Der festgestellte Sachverhalt gibt hierzu hinreichend Anlaß. Der Angeklagte ist be-
reis 56 Jahre alt und bisher nicht bestraft;
er ist kriegsversehrt und steht zur Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Gehalt von 2.800,-- DM, wovon 2.200,-- DM für alte Geschäftsschulden gepfändet sind; er hatte sich aus eigener Kraft eine Existenz aufgebaut, deren Geschäfte sich über Jahre hinweg gut anließen; er ist unverschuldet in eine ungünstige wirtschaftliche Situation geraten, die durch hohe geschäftliche Verluste gekennzeichnet
war und die schließlich zu dem hier dem Angeklagten zur Last gelegten Betrug geführt hat; er hat keine Vermögenswerte beiseite geschafft, vielmehr sich bemüht, durch den Einsatz eigener Vermögenswerte und solcher seiner Familie den Schaden gering zu halten."
-5- Dem stimmt der Senat zu. Woesner Kuhn Ulsamer
Maul Foth