Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 23.05.1978 – 5 StR 253/78

5. Strafsenat

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5_StR 253/78 L3.5:7P

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Stemmer Horst M GEB aus Fa, dort geboren am ap.» 1949,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

ZN

007

wg

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23.Mai 1978 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5.Januar 1978 nach § 349 Abs.4 StPo

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen sexueller Nötigung verurteilt ist (§ 8 240, 223, 239, 52; 178, 53 StGB);

b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Zur Entscheidung über die Strafen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Urteil kann, soweit der Angeklagte zum Nachteil des Zeugen I u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt wurde, keinen Bestand haben. Das Landgericht führt selbst aus, der Angeklagte habe 'seinen Drohungen keinen weiteren Nachdruck verliehen, sondern die weitere Tatausführung sogleich aufgegeben! (UA S.29).

Das legt die Annahme nahe, daß sich der Tatplan des Angeklagten nicht auf eine einmalige Drohung beschränkt hat. Dann aber handelte es sich um einen unbeendeten Versuch, von dessen Weiterführung der Angeklagte abgesehen hat.

- 3.

- 3. Darüber, aus welchen Gründen der Angeklagte "seinen Drohungen keinen weiteren Nachdruck verliehen! hat und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 24 Abs.1 StGB vorlagen, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Auch nach dem Zusammenhang dieser Gründe läßt sich nicht ausschließen, daß das allein auf vom Willen des Angeklagten abhängigen Umständen beruht, daß er also freiwillig von einer ihm noch möglich erscheinenden Tatvollendung abgesehen hat."

Dem tritt der Senat bei. In der neuen Hauptverhandlung sind in dieser Richtung keine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten. Deswegen ändert der Senat den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte, soweit er zum Nachteil des Zeugen IM gehandelt hat, nur der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist. Über die Einzelstrafe für diese Tat wird der Tatrichter neu zu entscheiden haben. Der Senat hat neben der Gesamtstrafe auch die weitere Einzelstrafe wegen der zum Nachteil der Zeugin KEEEB begangenen Tat aufgehoben: Er kann nicht ausschließen, daß die Bestrafung wegen des Versuchs eines Verbrechens nach § 255 StGB einen Einfluß auf die Höhe der nach § 178 StGB verhängten Strafe gehabt hat.

Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte