Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 11.07.1985 – 5 StR 144/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 144/85 07,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
‚ den Kaufmann Hans-Wilhelm T sHEB zus SED, geboren am GEM 1943 in CE (Lanc HE),
wegen Betruges u.a.
en a
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1985 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten TB vir« das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 1984, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschafts-Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über. die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte hat am 24. Mai 1984 mit einem Beweisamtrag vom 23. Mai 1984 (Protokollband I Bl. 54, 57, 59) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, mit dem bewiesen werden sollte, daß die von ihm beherrschte Firma G@ GmbH "zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht per Anfang April 1981, überschuldet oder zahlungsunfähig war". Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht am 14. Juni 1984 (Protokollband I Bl. 90, 93, 94 £f) mit der folgenden Begründung abgelehnt: Das beantragte Beweismittel sei "ungeeignet und unerreichbar". "Mangels ordnungsgemäßer Buchführungsunterlagen" könne der Sachverständige "keine Begutachtung zur Frage von "Überschuldung! und 'Zahlungsunfähigkeit' vornehmen".
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Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden, Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH bei Holtz MDR 1978, 281; BGH StrVert 1984, 231, 232; BGH Beschlüsse vom 11. April 1978 - 5 StR 103/78 - und vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78 -). Diese Voraussetzungen ergeben sich nicht eindeutig aus dem Beschluß, mit dem das Landgericht den Beweisamtrag zurückgewiesen hat. Es fehlen Angaben darüber, welche Unterlagen vorhanden sind und welche fehlen; es ist auch nicht ersichtlich, warum die vorhandenen Unterlagen einem erfahrenen Sachverständigen keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Beweisfrage geben sollen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten TE auf der Ablehnung des Beweisamtrages beruht. Zwar wird der Betrugsvorsatz des Angeklagten Ton in erster Linie durch das Mißverhältnis der Ankaufs- und Weiterverkaufspreise (UA S. 30, 31) nahegelegt. Indessen
mißt der Tatrichter der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma c® maßgebliche Bedeutung für den Tatentschluß des
Angeklagten Tg vei (va s. 22 ff).
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Auffassung, es handele sich bei den auf UA S. 30 zusammengestellten Geschäften einerseits und bei dem Ankauf von Teppichauslegeware (UA S. 33) andererseits um zwei selbständige Betrugshandlungen, Bedenken begegnet. Die abgeurteilten Vorgänge fallen sämtlich in denselben
Zeitraum. Es liegt nahe, daß der Angeklagte TE, ser die Bestellungen durch den Mitangeklagten GöggB> vornehmen ließ, die Anweisungen zu dem einen und dem anderen Tatkomplex gleichzeitig gegeben hat.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel