Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 06.04.1978 – 4 StR 132/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 132/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schüler Dieter WE zus CE , dort geboren am EEE 1961,
wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge
E67
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Be schwerdeführers am 6. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Dieter WB wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) Essen vom 4. Oktober 1977, auch soweit es den Mitangeklagten Martin FB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die damals 15 Jahre alten Angeklagten WED und Ti und der 13-jährige Ole SEE verabredet, einen den Angeklagten bekannten Homosexuellen zu treffen und sich mit ihm einzulassen, um von diesem Geld zu erlangen. Dabei verabredeten sie, "das Geld, das ein jeder von ihnen oder nur einer von ihnen von dem Schwulen erhalten würde, untereinander zu teilen" (UA 14). Nachdem die Jugendlichen den "Schwulen" getroffen hatten, ging Ole SC mit ihm weg und erhielt von ihm 12 DM.
Obgleich die Angeklagten Sim mehrfach aufforderten, "mit ihnen, wie es vereinbart war, die 12 DM zu teilen und ihnen ihren Anteil an dem Geld zu geben", hielt er sich nicht an die getroffene Vereinbarung
und weigerte sich, "den Angeklagten ihren Teil" abzugeben (UA 15). Um Ole SG zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen, wendeten die Angeklagten schließlich Gewalt an. Dabei fand Ole SEE den Tod.
Die Jugendkammer hat die Angeklagten einer versuchten räuberischen Erpressung, den Angeklagten Dieter WÄR einer solchen mit Todesfolge, für schuldig befunden.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten WE, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
>, Bei der Würdigung des Tatgeschehens erörtert die Jugendkammer die nach den Umständen naheliegende Frage nicht, ob die Angeklagten glaubten, gegen Ole SCEEEEEER aufgrund der getroffenen Vereinbarung eine berechtigte Forderung auf Auszahlung ihres Anteils zu haben. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung nötigt.
Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB. Der vollendeten oder versuchten Erpressung macht sich deshalb nur schuldig, wer kein Recht auf die erstrebte Bereicherung hat und außerdem weiß oder mindestens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der erstrebte Vermögensvorteil rechts-
widrig ist. Glaubt der Täter, er habe ein - gleichgültig, ob bestehendes oder nicht bestehendes - Recht
auf die erstrebte Bereicherung, so handelt er in einem seinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum
(BGHSt 17, 87 ff; BGH 5 StR 430/67 vom 29. Sepember 1967 bei Dallinger MDR 1968, 18 und BGH VRS 42, 110, 111 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher liegt hier nahe. Wird er festgestellt, käme nur eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten WB wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung mit Todesfolge (vgl. dazu BGHSt 24, 213) in Betracht.
Der aufgezeigte Mangel führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Mitangeklagten Martin FOR dvetrifft. Auch er könnte dem gleichen Irrtum unterlegen sein. Er würde sich in diesem Falle nur der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung eventuell einer solchen mit Todesfolge (§ 226 StGB), schuldig gemacht haben.
Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die ohne Rechtsverstoß getroffen sind, können aufrechterhalten bleiben. Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet.
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